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Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Jugendliche ausbilden, können Sie Teile der praktischen Berufsausbildung in anderen Unternehmen oder Einrichtungen, sogenannten Verbundunternehmen durchführen lassen. Für die Ausbildung im Verbund können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erhalten.
Für welche Ausbildungsteile sind Zuschüsse möglich?
- Vermittlung von Ausbildungsinhalten in anderen Unternehmen oder Einrichtungen, ergänzend zur eigenen betrieblichen Ausbildung (Verbundausbildung)
Welche Ausbildungsinhalte können nicht gefördert werden?
Keine Zuschüsse erhalten Sie für
- überbetriebliche Lehrgänge, die nach der geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft durchgeführt werden
- Berufsausbildungsverhältnisse bei Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei Unternehmen, an denen Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts die Kapitalmehrheit halten
- Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk sowie der überbetrieblichen Ausbildung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft (Förderung nach Buchstaben G bzw. H der Richtlinie)
Konditionen
Art der Förderung:
Projektförderung (Festbetragsfinanzierung)
Höhe:
Zuschuss je Teilnehmer und Anwesenheitstag: EUR 22,00
Dauer
gewerblich-technische Berufe:
- bis zu 125 Ausbildungstage
- bei einer 2-jährigen Berufsausbildung Reduzierung auf 2/3 der möglichen Gesamtdauer (83 Tage)
für die übrigen Berufe:
- bis zu 50 Ausbildungstage
- bei einer 2-jährigen Berufsausbildung Reduzierung auf 2/3 der möglichen Gesamtdauer (33 Tage)
Die Höchstförderdauer kann verdoppelt werden. Dafür muss der Lehrling in ein Unternehmen entsandt werden, das wertschöpfend tätig ist.
Regelung bei Kurzarbeit
Unternehmen, die gemäß §§ 169 ff. des Sozialgesetzes, Drittes Buch (SGB III) Kurzarbeit angezeigt haben und die nachweisen, dass aufgrund des Arbeitsausfalls die Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Unternehmen nicht mehr hinreichend gewährleistet ist, können von den Vorgaben abweichen. Der Bescheid der zuständigen Agentur für Arbeit gemäß § 173 Abs. SGB III ist dem Antrag beizufügen.
Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer dürfen im Falle von Kurzarbeit die gesamte Ausbildungszeit im Verbundunternehmen oder beim Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge verbringen.
Zuständigkeit
Handwerkskammer (HWK)
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
- Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen (Ausnahmen können zugelassen werden)
- die Ausbildungsstätte befindet sich in Sachsen
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung ist möglich, wenn:
- es sich um betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse handelt
- die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung durchgeführt wird und der Ausbildungsgang den Anforderungen des §1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) entspricht
- der Ausbildungsvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Handwerkskammer eingetragen ist
Die Handwerkskammer hat zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Ablauf
- Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
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Beratung vor Ort
Sächsische Aufbaubank - Formulare und Merkblätter beziehen Sie über Amt24 oder über das SAB-Förderportal.
- Füllen Sie die Vordrucke vollständig aus und reichen Sie diese mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer Handwerkskammer ein.
- Die Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und reicht den Antrag an die Sächsische Aufbaubank weiter.
Auszahlung
Vor Auszahlung der Pauschale muss die Anwesenheit der Teilnehmer pro Tag der Verbundausbildung nachgewiesen werden (Bestätigung durch Teilnehmerliste).
Notwendige Unterlagen:
- Antragsformulare (Formulare & Online-Dienste)
- Belege und Nachweise
Details zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte den Informationen zum Antragsverfahren.
Die Formulare für die Auszahlung des Zuschusses erhalten Sie mit dem Bewilligungsbescheid.
Bearbeitungsfristen:
- die Ausbildung darf bereits vor Antragstellung begonnen werden (bezogen jeweils auf das kommende oder laufenden Ausbildungsjahr)
- Vorlage des Verwendungsnachweises bei der SAB: spätestens einen Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung und Beschäftigungschancen (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung)
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben (EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch die SAB Sächsische Aufbaubank. 14.01.2015