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Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich wäre.
Die Höhe der Zuschüsse beträgt bis zu 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr, bei schwerbehinderten Menschen (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) bis zu 80 Prozent. In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuschuss auch bis zur vollen Höhe der Ausbildungsvergütung gezahlt werden.
Der Zuschuss kann für die gesamte Zeit der Ausbildung gezahlt.
HINWEIS: Bei der Übernahme von schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann für die Dauer von einem Jahr ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung die oben genannten Zuschüsse gezahlt wurden.
Zuständigkeit
Rehabilitationsträger, zum Beispiel die Agentur für Arbeit
Voraussetzungen
- Abschluss eines Ausbildungsvertrages
- Auszubildender ist behindert beziehungsweise schwerbehindert (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent)
- Aus- oder Weiterbildung ist ohne Förderung nicht erreichbar
- bei Übernahme nach Aus- oder Weiterbildung: Abschluss eines Arbeitsvertrages (versicherungspflichtige Beschäftigung)
Ablauf
Der Zuschuss muss durch den Arbeitgeber beantragt werden. Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Förderung und zahlt den Zuschuss an den Arbeitgeber aus.
Notwendige Unterlagen:
Mit dem Antrag müssen Sie folgende Nachweise einreichen:
- Ausbildungsvertrag (Kopie)
- Behinderung des Auszubildenden (Kopie der Gleichstellung oder des Behindertenausweises)
Sonstiges
Weitergehende Informationen zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit. Dort finden Sie auch das Merkblatt 12 "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben".
- Berufliche Rehabilitation
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 34 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Leistungen an Arbeitgeber (für behinderte Menschen) i.V.m.
- § 73 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen
Freigabevermerk
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 20.01.2014