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Die Berufsausbildungsbeihilfe wird zur Unterstützung einer beruflichen Ausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gezahlt. Wichtigste Voraussetzung für den Erhalt der Berufsausbildungsbeihilfe ist, dass Sie während einer beruflichen Ausbildung nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist.
Mit der Berufsausbildungsbeihilfe sollen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgeglichen werden, die durch die auswärtige Unterbringung während der Ausbildung entstehen und die so einer angemessenen beruflichen Qualifizierung entgegenstehen.
Die Berufsausbildungsbeihilfe muss nicht zurückgezahlt werden.
Zuständigkeit
Agentur für Arbeit
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben Sie, wenn Sie mit Ihrer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Berufsausbildung
- Berufsausbildung, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird
- Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages und Eintrag bei der zuständigen Kammer (bei der Ausbildung zum Altenpfleger oder zur Altenpflegerin reicht der Ausbildungsvertrag)
- Förderungsfähig ist die erstmalige Berufsausbildung
(Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.) - Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses (Ausbildungsabbruch) darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
Es muss sich um eine "Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme" (BVB) handeln, die im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt wird.
Schulische Berufsvorbereitungsmaßnahmen werden dagegen nicht mit der Berufsausbildungsbeihilfe gefördert:
- Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)
- Berufsgrundbildungsjahr (BGJ)
- einjährige Berufsfachschule
Persönliche Voraussetzungen
- Gefördert werden in der Regel deutsche, unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Antragsteller. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Berufsberater der Agentur für Arbeit.
- Auszubildende erhalten die Berufsausbildungsbeihilfe nur, wenn sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat oder verheiratet ist (oder verheiratet war) oder mindestens ein Kind hat, mit dem er zusammenlebt, kann auch dann eine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, wenn er zwar nicht bei seinen Eltern, aber in der Nähe des Elternhauses lebt.
- Die Kosten, die aufgrund der auswärtigen Ausbildung entstehen, können nicht anderweitig (zum Beispiel durch Einkommen) gedeckt werden.
Im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung wird das eigene Einkommen und das der Eltern beziehungsweise des Ehegatten herangezogen. Berücksichtigt werden dabei bestimmte Freibeträge und Zusatzbedarfe für Arbeitskleidung, Lernmittel, Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte oder Berufsschule. Nähere Informationen und Berechnungsbeispiele finden Sie im Faltblatt "Berufsausbildungsbeihilfe" der Bundesagentur für Arbeit. Außerdem stellt diese einen "BAB-Rechner" zur Verfügung, mit welchem Sie anhand Ihrer eigenen Daten unverbindlich ermitteln können, ob Sie eine Förderung bekommen würden.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Berufsausbildungsbeihilfe
Bundesagentur für Arbeit
Menschen mit Behinderung
Für Menschen mit Behinderung gelten zum Teil abweichende Regelungen:
- Förderfähig sind auch berufliche Ausbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden.
- Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche Ausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.
- Der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bei einer beruflichen Ausbildung besteht auch, wenn der behinderte Mensch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt.
Ablauf
Um Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit – online steht es derzeit nicht zur Verfügung.
Nach dem Antragseingang wird geprüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und wieviel Berufsausbildungsbeihilfe Sie bekommen. Über das Ergebnis werden Sie per Bescheid informiert.
Notwendige Unterlagen:
Mit dem Antragsformular reichen Sie alle für die Förderentscheidung wesentlichen Unterlagen ein. Dazu gehören insbesondere:
- Ausbildungsvertrag
- Mietvertrag
- Nachweise des Einkommens der Eltern und gegebenenfalls des Ehegatten (Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung für das vorletzte Kalenderjahr)
Unter Umständen kann die Agentur für Arbeit weitere Unterlagen verlangen, wenn sie es für die Beurteilung der Förderfähigkeit für nötig hält.
Bearbeitungsfristen:
Es empfiehlt sich, die Berufsausbildungsbeihilfe vor dem Beginn der Ausbildung oder berufsvorbereitenden Maßnahme zu beantragen. Man kann zwar den Antrag auch noch nach dem Beginn der Ausbildung stellen, eine Förderung wird rückwirkend aber nur noch für den Monat gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Die Bewilligung erfolgt bei beruflichen Ausbildungen in der Regel für einen Zeitraum von 18 Monaten, bei anderen Bildungsmaßnahmen für ein Jahr. Danach müssen die Leistungen erneut beantragt werden.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 56 bis 72 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Förderung der Berufsausbildung
Freigabevermerk
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 20.01.2014