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Der Zugang zu den Maßnahmen erfolgt im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins. Im Rahmen der Ermessensleistung entscheidet die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft über die Notwendigkeit dieser Leistung. Hierbei ist abzuwägen, für welchen Personenkreis das Gutscheinverfahren zielführend ist und ob geeignete Träger die entsprechenden zugelassenen Maßnahmen anbieten. Empfänger des Gutscheines können damit unter anderem einen zugelassenen Träger der privaten Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein hat die Bundesagentur für Arbeit den Personenkreis auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeschränkt, die ohne weitere Unterstützungsleistungen zeitnah in versicherungspflichtige Beschäftigung einmünden können. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird zeitlich befristet. Über die konkrete Befristung im Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten entscheidet die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft unter Berücksichtigung der Vermittlungschancen. Die regionale Beschränkung kann sich sowohl auf die Auswahl des Trägers als auch auf den für die Antragstellerin oder den Antragsteller in Frage kommenden Arbeitsmarkt beziehen.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein muss bei nach §§ 176 ff. SGB III zugelassenen Trägern unter Beachtung der regionalen Beschränkung eingelöst werden. Bis zum 31. Dezember 2012 ist eine Gewerbeanmeldung der Trägerzulassung gleichgestellt, aus der Gewerbeanmeldung muss klar ersichtlich sein, dass die Vermittlung von Arbeitskräften Gegenstand des Gewerbes ist. Das in der Gewerbeanmeldung angegebene Datum des Beginns des Gewerbes darf nicht nach dem Tag der Vermittlung liegen.
Weitere Informationen:
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Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III
Bundesagentur für Arbeit
Zuständigkeit
Agentur für Arbeit
Voraussetzungen
- Wenn Sie zum Personenkreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden oder Arbeitslosen gehören und im Beratungsgespräch von Ihrer Vermittlungsfachkraft ein entsprechender Unterstützungsbedarf zur beruflichen Eingliederung festgestellt wurde, kann Ihnen der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt werden (Kann-Leistung).
- Wenn Sie darüber hinaus einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (auch ruhender Anspruch) haben und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt wurden, haben Sie einen Anspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (Pflicht-Leistung).
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Die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ist eine verbindliche Förderzusage im Sinne einer Zusicherung, die mit Zeitablauf der Befristung endet. Die Agentur für Arbeit ist nicht mehr an die Zusicherung gebunden bei:
- Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die nicht durch den Träger vermittelt wurde
- Wegfall der Arbeitslosigkeit ohne Arbeitsaufnahme oder Ende der Arbeitssuche
- Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes (Tag der Bekanntgabe)
- Wechsel der Zuständigkeit zum Träger der Grundsicherung
- Bezieher von Arbeitslosengeld, die wegen Hilfebedürftigkeit zusätzliche Leistungen nach dem SGB II beziehen (Aufstocker), haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins durch die Agentur für Arbeit.
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Zeiten, in denen die oder der Arbeitslose an einer Maßnahme
- zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) oder
- zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 ff. SGB III)
- Im Rechtskreis des SGB II können Berechtigte nach § 7 SGB II durch die Teilnahme an Maßnahmen nach § 45 SGB III bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung (MPAV) gefördert werden.
- Wenn nach Ansicht Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihres Arbeitsvermittlers die Arbeitslosigkeit auch ohne eine Förderung beendet werden kann oder es andere erfolgreichere Instrumente gibt, erhalten Sie keine Zuweisung oder keinen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.
Ablauf
Antrag
- Den Aktivierung- und Vermittlungsgutschein beantragen Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit.
- Stellen Sie einen formlosen Antrag persönlich im Gespräch, schriftlich (Brief, Fax), elektronisch (E-Mail) oder telefonisch unter Angabe Ihrer Kunden-Nummer.
- Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihr Arbeitsvermittler prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen. Ist dies der Fall, stellt Ihnen Ihre Vermittlungsfachkraft in der Regel persönlich einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aus – üblicherweise während eines Beratungsgespräches. Anderenfalls erhalten Sie ihn per Post.
- Mit dem Gutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, die Leistung einer von Ihnen eingeschalteten privaten Arbeitsvermittlung zu vergüten, die Sie in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat.
Vermittlung
- Suchen Sie sich einen Träger, der private Arbeitsvermittlung anbietet und für Sie auf Gutschein tätig werden will. Entsprechend Hinweise dazu finden Sie auch auf Ihrem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.
- Fragen Sie diesen Träger beim ersten Kontakt, ob er Stellenangebote von Arbeitgebern betreut, die für Sie aus beruflicher Sicht geeignet sind.
- Fragen Sie den Träger weiterhin nach seiner Zulassung gemäß §§ 176 ff. SGB III.
- Träger, die private Arbeitsvermittlung anbieten, haben erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn durch deren Tätigkeit ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Sie dürfen keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.
- Das Arbeitsverhältnis muss durch die Tätigkeit des Trägers zustande gekommen sein. Die Vermittlung, eine der Voraussetzungen zur Zahlung der Vermittlungsvergütung, liegt vor, wenn der Träger als "Dritter" im Kontakt mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stand und durch seine Tätigkeit aktiv den Abschluss eines Arbeitsvertrages herbeigeführt hat (entspricht dem sogenannten Vermittlungsmakler des BGB). Der Träger muss als Maklerin oder Makler von den Vertragsparteien unabhängig sein und darf mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber weder rechtlich, wirtschaftlich noch persönlich verflochten sein.
Bearbeitungsfristen:
- Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird zeitlich befristet. Über die konkrete Befristung im Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten entscheidet die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft unter Berücksichtigung der Vermittlungschancen.
- Nach Ablauf der zeitlichen Befristung des Gutscheines muss wieder ein Antrag gestellt werden, für den die Voraussetzungen erneut zu prüfen sind.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Als Höchstgrenze für die private Vermittlung auf Gutscheine von der Arbeitsagentur sind gesetzlich EUR 2.000 festgelegt (bis zu EUR 2.500 für Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen). Ihnen entstehen damit keine Kosten. Die Auszahlung erfolgt in Raten direkt an den Träger der privaten Arbeitsvermittlung.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 16 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Arbeitslose
- § 45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III – Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für einen Träger der privaten Arbeitsvermittlung
Freigabevermerk
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 08.01.2014