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Eine AGH ist eine Eingliederungsleistung für erwerbsfähige Leistungsbedürftige (eLb), in der die Teilnehmenden zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Tätigkeiten verrichten.
Die Zielsetzung von AGH ist die (Wieder-) Herstellung und Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit von arbeitsmarktfernen Personen. AGH dienen als mittelfristige Brücke zum allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. es erfolgt eine Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Um dies Ziel zu erreichen, können AGH mit anderen Förderleistungen des SGB II und aus bundes-, länder- sowie kommunalspezifischen Programmen kombiniert werden.
AGH sind immer nachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten.
Seit dem 01.04.2012 gibt es nur noch die Möglichkeit zur Teilnahme an einer AGH mit Aufwandsentschädigung. AGH begründen kein Arbeitsverhältnis und stellen keine Gegenleistung für erbrachte Sozialleistungen dar. Es wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sondern eine Mehraufwandsentschädigung. Diese Entschädigung ist nicht auf einen Euro pro Stunde begrenzt, sondern sie soll angemessen sein. Beträge sind nicht gesetzlich festgelegt, empfohlen wird ein Stundensatz von ein bis zwei Euro.
Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Teilnehmenden weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und sie bleiben über den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken-, pflege- und rentenversichert.
Über die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer eines Zusatzjobs entscheidet der zuständige Träger der Grundsicherung – je nach Fähigkeiten und Bedürfnissen der Betroffenen.
Zuständigkeit
Jobcenter
Voraussetzungen
- Die Betroffenen beziehen Arbeitslosengeld II.
- Es besteht keine andere Möglichkeit einer Beschäftigung oder Qualifizierung.
- Auch eine berufliche Weiterbildung oder eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung kann die Aussicht der Betroffenen auf eine reguläre Beschäftigung nicht verbessern.
Ablauf
Vereinbarung und Vermittlung
Die zuständige Stelle übernimmt die Vermittlung in einen Zusatzjob. Dazu schließt der persönliche Ansprechpartner mit dem zu Vermittelnden eine Eingliederungsvereinbarung ab. Darin festgehalten sind die nötigen Maßnahmen und Leistungen, die bei der Wiedereingliederung in die Arbeit helfen sollen.
Die Teilnehmenden erhalten eine schriftliche Mitteilung, welche AGH ihnen zur Verfügung steht. Grundlage dafür ist in der Regel die oben genannte Vereinbarung.
Verpflichtung zum Zusatzjob
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, können die Betroffenen auch durch einen Verwaltungsakt zur Übernahme der AGH verpflichtet werden, sofern diese zumutbar ist. Grundsätzlich ist den Hilfebedürftigen – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – jede Arbeit zumutbar, sofern der Ausübung kein wichtiger Grund entgegensteht.
Sollten die Hilfebedürftigen einen zumutbaren Zusatzjob ausschlagen, kann ihnen das Arbeitslosengeld II gekürzt werden (Kürzung der Regelleistung um 30 Prozent).
Junge Arbeitslose unter 25 Jahren müssen mit noch strengeren Sanktionen rechnen, falls sie einen Job ablehnen. Ihnen kann die Regelleistung komplett gestrichen werden, übrig bleiben in einem solchen Fall nur noch Miet-Erstattung und Sachleistungen.
Notwendige Unterlagen:
Das Jobcenter beziehungsweise der zugelassene kommunale Träger verfügt über Angaben und Nachweise der Qualifikation der Teilnehmenden. Daher sind in der Regel keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Sollte das Jobcenter beziehungsweise der zugelassene kommunale Träger trotzdem weitere Unterlagen benötigen, sind die Teilnehmenden zur Vorlage verpflichtet.
Bearbeitungsfristen:
Die Dauer und Zielsetzung des Zusatzjobs werden in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Die individuelle Zuweisungsdauer der eLb ist auf insgesamt 24 Monate innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren begrenzt.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Vermittlung in einen Zusatzjob ist für die Teilnehmer kostenlos.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 16d Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Leistungen zur Eingliederung
- § 11b Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Absetzungsbeträge
- § 31 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Pflichtverletzungen
Freigabevermerk
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 08.01.2014