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Für Auslandsreisen benötigen Kinder ein eigenes Ausweisdokument; für manche Reiseziele ist ein eigener Reisepass vorgeschrieben, den die Passbehörde auf Antrag der oder des Sorgeberechtigen ausstellt.
Zuständigkeit
Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Ablauf
- Den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für das Kind müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) persönlich stellen. Steht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, so ist die Zustimmung beider Elternteile notwendig.
- Mit Vollendung des 10. Lebensjahres muss ein Kind den Antrag selbst unterschreiben. Auch jüngere Kinder können den Antrag selbst unterschreiben, wenn sie mindestens 6 Jahre alt sind. Unabhängig vom Alter muss das Kind selbst bei der Beantragung in der Passbehörde anwesend sein.
- Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Jugendlicher selbst einen Reisepass beantragen.
Notwendige Unterlagen:
- bisheriges amtliches Personaldokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis / Kinderreisepass)
- Personalausweis oder Reisepass der Sorgeberechtigten (in der Regel der Eltern)
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ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit:
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Foto-Mustertafel
Bundesdruckerei
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Foto-Mustertafel
gegebenenfalls (zusätzlich):
- Zustimmungserklärung des anderen Elternteils
- Sorgerechtserklärung oder Negativbescheinigung vom zuständigen Jugendamt
Bearbeitungsfristen:
Gültigkeit:
- 6 Jahre, maximal bis zum 12. Lebensjahr
- Verlängerung um bis zu 6 Jahre
- Reisepass für ein Kind verlängern lassen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Ein eigener Reisepass mit Fingerabdrücken wird grundsätzlich erst für Jugendliche ab zwölf Jahren oder auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern ausgestellt. Bei Kindern unter sechs Jahren erfolgt keine elektronische Speicherung von Fingerabdrücken im Reisepass.
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Reisepass beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Neuausstellung des Reisepasses mit 32/48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 59,00 / EUR 81,00
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50 / EUR 59,50
- Neuausstellung des Reisepasses im Expressverfahren mit 32/48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 91,00 / EUR 113,00
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 69,50 / EUR 91,50
- Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses: EUR 26,00
- Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses: EUR 6,00
Sonstiges
Expresspass und vorläufiger Reisepass
Benötigen Sie den Reisepass kurzfristig, kann Ihnen Ihre Passbehörde den Pass auch im Expressverfahren ausstellen, sofern sie über die nötige technische Ausstattung verfügt. Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung drei bis vier Werktage.
Sofern der Antrag bis 12 Uhr bei der Bundesdruckerei eingeht, erfolgt die Anlieferung der Expresspässe in der jeweiligen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen (ohne Feiertage und Wochenende). Das Expressverfahren kostet zusätzlich EUR 32,00.
Kann Ihnen der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor dem von Ihnen beabsichtigten erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden kann, wird Ihnen ein vorläufiger Reisepass ausgestellt. Diesen erhalten Sie unmittelbar bei der Beantragung, so dass Sie nicht auf ihn warten müssen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 6 Paßgesetz (PaßG) – Ausstellung eines Passes
- § 15 Passverordnung (PassV) – Gebühren
- § 17 Passverordnung (PassV) – Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 10.09.2014