Lebenslagen-> Adoption-> Rechte und Pflichten der Ad...-> Landeserziehungsgeld
Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im zweiten oder im dritten Lebensjahr des Kindes ein Landeserziehungsgeld erhalten. Damit unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die sich für eine längerfristige eigene häusliche Betreuung des Kindes entschieden haben und beispielsweise die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.
Eine vergleichbare familienfördernde Leistung wird außer in Sachsen nur in Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen gewährt.
Landeserziehungsgeld darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Es steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung und wird gestaffelt nach der Kinderzahl gezahlt. Im 3. Lebensjahr beträgt die Leistung beim
- 1. Kind: neun Monate je EUR 200
- 2. Kind: neun Monate je EUR 250
- ab dem 3. Kind: zwölf Monate je EUR 300
Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass Sie für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat keinen Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch nehmen. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr.
Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (zum Beispiel im Anschluss an das Bundeselterngeld) ist wie folgt möglich:
- 1. Kind: fünf Monate je EUR 200
- 2. Kind: sechs Monate je EUR 250
- ab dem 3. Kind: sieben Monate je EUR 300
Für Kinder, die ab 2011 geboren sind, können für das 1. Kind nur noch EUR 150 und für das 2. Kind EUR 200 Landeserziehungsgeld gezahlt werden. Ab dem 3. Kind bleibt es beim Betrag von EUR 300 monatlich.
HINWEIS: Wenn Sie für Ihr Kind einen Platz in einer mit staatlichen Mitteln geförderten Kindertageseinrichtung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beanspruchen, erhalten Sie in aller Regel kein Landeserziehungsgeld.
WEITERE INFORMATIONEN:
- Broschüre "Das Landeserziehungsgeld"
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Zuständigkeit
Elterngeldstelle der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben Sie, wenn
- Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen ist,
- Sie mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt zusammenleben,
- Sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
- Sie nicht oder nicht voll erwerbstätig sind (eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden ist zulässig) oder
- Sie die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld* erfüllen.
(Dies betrifft zum Beispiel Entsandte mit Beschäftigungsverhältnis in Sachsen, Grenzgänger mit Bezug nach Sachsen, Stiefeltern, dritte Personen im Härtefall oder Ausländer. Auch ohne das Recht der Personensorge kann der leibliche Vater anspruchsberechtigt sein, wenn die Mutter zustimmt).
Der Auszahlungsbetrag verringert sich wie beim früheren Bundeserziehungsgeld bei einem jährlichen Einkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) oberhalb bestimmter Höchstgrenzen. Diese betragen
- EUR 17.100 für Eltern, die in Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben
- EUR 14.100 für Alleinerziehende
Die vorgenannten Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um jeweils
Ablauf
- Füllen Sie das Antragsformular und die Erklärung zum Einkommen aus und fügen Sie die nötigen Nachweise bei.
- Die Antragsunterlagen können Sie bei der zuständigen Stelle persönlich abgeben oder dem Amt zusenden.
Notwendige Unterlagen:
Wenn die zuständige Stelle (rechte Randspalte) keine Formulare anbietet, können Sie die folgenden Vordrucke nutzen:
- Antrag auf Landeserziehungsgeld mit Erklärung zum Einkommen
- Merkblatt zum Antrag auf Landeserziehungsgeld
Mit dem Antrag sind einzureichen:
- wenn Sie kein Elterngeld beantragt haben: Original-Geburtsbescheinigung "für Elterngeld/soziale Zwecke"
- wenn die Eltern des Kindes unverheiratet sind: Erklärung, ob Sie mit dem Vater/der Mutter des Kindes in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben
Ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Antrag auf Landeserziehungsgeld.
Bearbeitungsfristen:
Landeserziehungsgeld wird rückwirkend nur für einen Monat vor der Antragstellung gezahlt.
Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des Leistungszeitraumes gestellt werden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014