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Volljährige Kinder, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Freibeträge für Kinder erfüllen, können Sie als sogenanntes Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) in der Datenbank der Finanzverwaltung berücksichtigen lassen. Auf Antrag ermittelt das Finanzamt für Kinder über 18 Jahren die zu berücksichtigende Zahl der Freibeträge.
Bei minderjährigen Kindern erfolgt die ELStAM-Eintragung automatisch.
Im laufenden Jahr erfolgt die Steuerfreistellung nur über das monatlich gezahlte Kindergeld. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuererklärung von Amts wegen, was im jeweiligen Fall im abgelaufenen Kalenderjahr für den Betroffenen günstiger ist (Vergleichsberechnung zwischen Anspruch auf Kindergeld und steuerlichen Freibeträgen für Kinder).
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Die Eintragung in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) erfolgt für
- leibliche und angenommene Kinder der oder des Steuerpflichtigen
- Pflegekinder
Pflegekinder im steuerlichen Sinn sind Kinder, die in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung zu ihren Pflegeeltern stehen und in deren Haushalt aufgenommen wurden, sofern das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und die Aufnahme des Kindes keinen Erwerbszwecken dient.
Voraussetzungen für Kinder ab 18 Jahren
Für volljährige Kinder werden Freibeträge nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt:
-
18 Jahre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind
- ohne Beschäftigung ist oder nur einen Minijob ausübt und
- bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist.
-
18 Jahre bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind
- sich in Berufsausbildung befindet
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes befindet,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze zum 01.01.2012 kommt es auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes nicht mehr an. Kinder zwischen 18 und 25 Jahren werden nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums aber nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit nachgehen. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob sind jedoch unschädlich.
Ablauf
Die Eintragung von Freibeträgen für volljährige Kinder beantragen Sie mit dem Formular "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" (Formulare & Online-Dienste) beim Finanzamt.
Persönliche Beantragung
- Suchen Sie die zuständige Stelle während der Geschäftszeiten mit den erforderlichen Unterlagen auf.
- Falls erforderlich, erhalten Sie vor Ort Hilfe beim Ausfüllen des Formulars.
- Liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt die Eintragung im Allgemeinen sofort.
Schriftlicher Antrag
- Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und reichen Sie dieses und gegebenenfalls erforderliche Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Liegen die Voraussetzungen vor, nimmt die zuständige Stelle die Eintragung vor.
Eintragungen einsehen
Ihrem Arbeitgeber werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt. Sofern Sie einen Ausdruck Ihrer ELStAM wünschen, vermerken Sie dies auf dem Antragsvordruck. Die eigenen ELStAM können Sie jedoch auch nach kostenfreier Registrierung über das ElsterOnline-Portal einsehen.
Notwendige Unterlagen:
- Formular "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung"
- Nachweise / Unterlagen bezüglich der Voraussetzungen (zum Beispiel die Schul- oder Ausbildungsbescheinigung)
- für Pflegekinder: Nachweise über das Pflegeverhältnis
Bearbeitungsfristen:
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung:
- ab 01.10. für das folgende Jahr, für das der Freibetrag / Kinderzähler gelten soll
- im laufenden Jahr: bis spätestens 30.11
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) – Familienleistungsausgleich
- § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) – Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 38b Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
- § 39 Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39a Einkommensteuergesetz (EStG) – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
- § 39e Einkommensteuergesetz (EStG) – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 08.01.2015