Lebenslagen-> Adoption-> Rechte und Pflichten der Ad...-> Elektronische Lohnsteuermer...
Minderjährige Kinder werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch aufgrund der Meldedaten mit dem sogenannten Kinderzähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) in der Datenbank der Finanzverwaltung berücksichtigt; als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin müssen Sie hierfür keinen Antrag beim Finanzamt stellen.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Die Eintragung in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) erfolgt für
- leibliche und angenommene Kinder der oder des Steuerpflichtigen
- Pflegekinder
Pflegekinder im steuerlichen Sinn sind Kinder, die in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung zu ihren Pflegeeltern stehen und in deren Haushalt aufgenommen wurden, sofern das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und die Aufnahme des Kindes keinen Erwerbszwecken dient.
Zeitraum
Ein minderjähriges Kind wird mit dem Kinderzähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal ab dem Monat der Geburt berücksichtigt.
Ablauf
- Der Kinderzähler für ein minderjähriges Kind wird automatisch aufgrund der Meldedaten in den ELStAM eingetragen, Sie müssen dazu keinen Antrag stellen.
Für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und die die weiteren Voraussetzungen erfüllen (zum Beispiel: Absolvieren einer Berufsausbildung), ist bei der zuständigen Stelle ein entsprechender Antrag zu stellen.
Eintragungen einsehen
Ihrem Arbeitgeber werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt. Sofern Sie einen Ausdruck Ihrer ELStAM wünschen, vermerken Sie dies auf dem Antragsvordruck. Die eigenen ELStAM können Sie jedoch auch nach kostenfreier Registrierung über das ElsterOnline-Portal einsehen.
Notwendige Unterlagen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) – Familienleistungsausgleich
- § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) – Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 38b Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
- § 39 Einkommensteuergesetz (EStG) – Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 39e Einkommensteuergesetz (EStG) – Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. Stand: 08.01.2015