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Sie sollten sich so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit melden,
- wenn Ihnen eine Kündigung droht,
- Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft,
- Sie nach längerer Krankheitszeit wieder Arbeit suchen,
- die Schule, Berufsausbildung oder Studium zu Ende geht und noch kein Arbeitsplatz in Sicht ist,
- Sie nach längeren Kindererziehungszeiten wieder in den Beruf einsteigen wollen
oder wenn Sie aus sonstigen Gründen eine Arbeit suchen.
Je eher Ihre Meldung vorliegt, desto schneller kann Ihnen die Agentur für Arbeit auch bei der Suche nach einer neuen Stelle behilflich sein.
Gesetzliche Meldepflicht
Arbeitnehmer und Auszubildende sind gesetzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit zu melden.
Sollten Sie erfahren, dass Ihre Beschäftigung oder Ausbildung in weniger als drei Monaten endet, müssen Sie die Meldung innerhalb von drei Tagen abgeben, nachdem Sie Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt erhielten.
HINWEIS: Die Pflicht, sich arbeitsuchend zu melden, besteht auch dann, wenn Sie gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen und auf eine Weiterbeschäftigung hoffen.
Meldung per Schreiben, online oder telefonisch
Die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung ist telefonisch, schriftlich (Papierform, Fax, E-Mail) oder online über die Internetplattform "Jobbörse" möglich.
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Jobbörse
Internetplattform der Bundesagentur für Arbeit
Für die telefonische Anzeige steht Ihnen Montag bis Freitag, jeweils 8 bis 18 Uhr, die bundesweit einheitliche Rufnummer der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung:
Service-Telefon 01801 555 111 (Festnetzpreis 3,9 ct/Min.; höchstens 42 ct./Min. aus Mobilfunknetzen)
Zuständigkeit
Agentur für Arbeit
Voraussetzungen
Sie müssen sich als arbeitsuchend melden, wenn
- Sie Ihre Kündigung erhalten haben,
- Ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird,
- Sie im erwerbsfähigen Alter sind (über 16 Jahre bis zum regulären Rentenalter / Regelaltersgrenze)
- Sie zur Vermittlung von Arbeit zur Verfügung stehen (Sie nicht krankgeschrieben sind).
Ablauf
Melden Sie sich bitte unverzüglich (das heißt ohne schuldhaftes Zögern) persönlich, schriftlich, online oder am schnellsten telefonisch bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend:
- bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch Sie selbst innerhalb von drei Tagen
- in anderen Fällen (Beispiel: befristeter Arbeitsvertrag) spätestens drei Monate vor Ende der Beschäftigung (Versicherungspflichtverhältnis).
Persönliche Beratung zur Arbeitsvermittlung
Auf Ihre Arbeitsuchendmeldung hin erhalten Sie zeitnah einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem Arbeitsvermittler. Bereits während Ihres Beschäftigungsverhältnisses wird im persönlichen Gespräch mit Ihnen ein Bewerberprofil erstellt. Ab diesem Zeitpunkt ist es der Arbeitsagentur möglich, Ihnen passende Vermittlungsvorschläge zuzusenden.
Nutzen Sie in jedem Fall die Möglichkeit, bereits vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit aktiv zu werden und lassen Sie sich zu den Unterstützungsangeboten der Agentur beraten.
WICHTIG! Wenn Sie zur Ersteinladung ohne wichtigen Grund nicht erscheinen, werden Sie aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da die Agentur die für eine passgenaue Vermittlung erforderlichen Auskünfte nicht aufnehmen kann.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
- Kopie der Lohnsteuerkarte
- Kündigungsschreiben
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 38 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
Freigabevermerk
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 20.01.2014