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Eine Übermittlungssperre im Fahrzeugregister wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen. Als Halterin oder Halter eines Kraftfahrzeuges haben das Recht, eine solche Sperre zu beantragen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass durch eine mögliche Datenübermittlung der Zulassungsbehörde an private oder öffentliche Stellen (zum Beispiel an einen Rechtsanwalt oder einen anderen Staat) eine Gefahr für Ihre Interessen oder die Interessen anderer Personen (zum Beispiel Ihre Kinder) entstehen kann. Schutzwürdig sind vor allem solche Interessen, aus denen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erwachsen kann.
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Zuständigkeit
Voraussetzungen
Durch die Übermittlung von Daten aus den Registern besteht Gefahr, dass schützenswerte Interessen von Ihnen oder von andere Personen beeinträchtigt werden.
Ablauf
- Die Übermittlungssperre beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie können die zuständige Stelle auch persönlich aufsuchen.
- Die zuständige Stelle hört Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren, und entscheidet über Ihren Antrag.
- Wird eine Übermittlungssperre angeordnet, erfolgt ein entsprechender Vermerk in den Registern.
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Notwendige Unterlagen:
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass)
- gegebenenfalls geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 31 ff. Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrzeugregister
- § 41 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Übermittlungssperren
- § 55 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
- § 43 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Übermittlungssperren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 11.02.2014

