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Übermittlungssperre im Ausländerzentralregister eintragen lassen (Ausländerbehörde) 
Antrag auf Anordnung von Übermittlungssperren nach § 4 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) bei der Ausländerbehörde...


Sind Sie Ausländer und machen Sie glaubhaft, dass eine mögliche Datenübermittlung der Ausländerbehörde an eine private oder öffentliche Stelle (zum Beispiel Verein, anderer Staat, EU-Behörde) Ihre schutzwürdigen Interessen oder die anderer Personen (beispielsweise Ihre Kinder) beeinträchtigen kann, können Sie eine Übermittlungssperre im Ausländerzentralregister beantragen.

Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Soweit kein überwiegendes öffentliches Übermittlungsinteresse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam.

 



Zuständigkeit
Ausländerbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes


Voraussetzungen
  • Durch die Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister besteht Gefahr, dass schutzwürdige Interessen von Ihnen oder von andere Personen beeinträchtigt werden.
  • Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel, um Straftaten zu verfolgen)


Ablauf
  • Die Übermittlungssperre aus dem Ausländerzentralregister beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie können die zuständige Stelle auch persönlich aufsuchen.
  • Die Behörde hört Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren, und entscheidet über Ihren Antrag.
  • Wird eine Übermittlungssperre angeordnet, erfolgt ein Vermerk im Ausländerregister.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid
Hinweis: Eine Anhörung erfolgt nicht, wenn dieser der Zweck der Übermittlung entgegensteht (Beispiel: Die Daten werden in einem Strafverfahren benötigt, das gegen Sie selbst geführt wird).


Notwendige Unterlagen:
  • Identitätsnachweis
  • gegebenenfalls geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung


Bearbeitungsfristen:
Die Dauer der Sperre hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24



 
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