Lebenslagen-> Waren und Dienstleistungen-> Verbraucherschutz, Beratung...-> Löschung von Daten
Grundsätzlich können Sie von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Landkreise die Löschung Ihrer gespeicherten (personenbezogenen) Daten verlangen.
Voraussetzungen
Ihre Daten müssen gelöscht werden, wenn
- die Speicherung unzulässig ist,
- die speichernde Stelle Ihre Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt oder
- personenbezogene Daten in Akten gespeichert werden, sofern die speichernde Stelle die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt.
In bestimmten Dateien, zum Beispiel
- des Bundeskriminalamtes,
- der Landespolizei,
- des Verfassungsschutzes,
- der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden,
- im Melderegister
- und im Bundes-, im Verkehrs- oder im Gewerbezentralregister
müssen gespeicherte personenbezogene Daten
- nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses, etwa
- nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens,
- nach Freispruch im Strafverfahren,
- nach Umzug in eine andere Gemeinde,
- oder nach Ablauf bestimmter Fristen
gelöscht werden. Vielfach muss die Daten speichernde Behörde innerhalb genau festgelegter Fristen prüfen, ob die Speicherung der Daten noch erforderlich ist. Wie genau mit den Daten zu verfahren ist und welche Fristen einzuhalten sind, ist jeweils behördenspezifisch geregelt.
Keine Löschung von Daten
Ihre Daten werden nicht gelöscht, sondern gesperrt, wenn
- Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung Ihrer Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden oder
- die Löschung Ihrer Daten wegen der besonderen Art der Speicherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
- wenn der Löschung durch Rechtsvorschriften bestimmte Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Ablauf
Stellen Sie einen Antrag auf Löschung, um das Verfahren anzustoßen. Er kann dementsprechend formlos schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch bei der Behörde eingereicht werden, die Ihre Daten vorhält. Die speichernde Stelle prüft sodann, ob die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies (teilweise) der Fall, löscht sie (teilweise) Ihre Daten und teilt Ihnen dies mit. Andernfalls lehnt sie den Antrag (teilweise) ab.
Im Falle der (teilweisen) Ablehnung oder von Anfang an können Sie sich (auch) an die zuständige Datenschutzkontrolle wenden.
Von der Löschung Ihrer unzulässig gespeicherten Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich oder erfordert einen unverhältnismäßig hohen Aufwand.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.
Sonstiges
Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes kann ein Betroffener unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer nicht öffentlichen Stelle die Löschung personenbezogener Daten verlangen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 20 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
- § 12 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
- § 35 Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
- § 32 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtsgesetz – BKAG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
- § 33 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtsgesetz – BKAG) – Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten
- § 489 Strafprozessordnung (StPO) – Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten in Dateien
- § 494 Strafprozessordnung (StPO) – Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten in Dateien Berichtigung von Daten
- § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Kraftfahrt-Bundesamt für Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister)
- 45 ff. §Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) – Tilgung nach Fristablauf
- § 152 Gewerbeordnung (GewO) – Entfernung von Eintragungen
- § 20 Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) – Löschung
- § 43 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) – Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten
- § 49 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
- §§ 7, 7a Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) – Landesamt für Verfassungsschutz)
- § 26 Sächsisches Meldegesetz (SächsMG) – Meldebehörden
Freigabevermerk
Sächsischer Datenschutzbeauftragter. 20.01.2014