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Sie können von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Landkreise Auskunft darüber verlangen,
- ob und gegebenenfalls welche Daten über Sie gespeichert sind,
- zu welchem Zweck die Daten verarbeitet werden,
- woher die Daten stammen, soweit dies gespeichert oder sonst bekannt ist,
- an welche Empfänger die Daten übermittelt werden.
Außerdem können Sie Auskunft darüber verlangen, wie bei einer automatisierten Einzelentscheidung der Ablauf der automatisierten Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten strukturiert ist und welche Entscheidungskriterien dazu herangezogen wurden.
Wann erhalten Sie keine Auskunft?
Die Auskunftserteilung unterbleibt aus verschiedenen, im Bundes- beziehungsweise im Landesdatenschutzgesetz oder in einer bereichsspezifischen Vorschrift (beispielsweise der Strafprozessordnung) festgelegten Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen beziehungsweise wegen Gefährdung der Aufgabenerfüllung, wenn deswegen Ihr Interesse an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
Besonderheiten gelten in bestimmten Bereichen, zum Beispiel bei Verfassungsschutz und Polizei.
Ablauf
Antragstellung
Wenn Sie Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Dieser kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch gestellt werden. Ihr Interesse, warum Sie eine Auskunft haben möchten, müssen Sie nicht begründen.
In dem Antrag sollte die Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft haben möchten, näher bezeichnet werden. Sind Ihre personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit Sie Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen und der erforderliche Aufwand, um die Daten aufzufinden, nicht außer Verhältnis zu Ihrem Informationsinteresse steht.
Auskunftserteilung oder -ablehnung
Die datenverarbeitende Stelle bestimmt die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme. Dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Wenn Ihr Auskunftsantrag abgelehnt wird, erhalten Sie darüber einen Bescheid. Die Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet werden, wenn damit der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde.
In diesem Fall weist Sie die auskunftsverweigernde Stelle darauf hin, dass Sie sich bei öffentlichen Stellen des Bundes an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, sonst an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden können, soweit dieser ein Prüfungsrecht hat.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.
Sonstiges
Nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes haben Sie auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, auf Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.
- Auskunft an den Betroffenen
§ 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Auskunft an den Betroffenen
- § 15 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) – Auskunft an den Betroffenen
- § 491 Strafprozessordnung (StPO) – Erteilung von Auskünften
- § 495 Strafprozessordnung (StPO) – Auskunft aus dem Verfahrensregister
- § 18 Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) – Auskunft
- § 41 Staatsvertrag Mitteldeutscher Rundfunk (StV MDR)
- § 51 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) – Auskunft
- § 9 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) – Auskunft an Betroffene
Freigabevermerk
Sächsischer Datenschutzbeauftragter. 20.01.2014