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Auskunft über gespeicherte Daten 

AblaufKostenSonstigesRechtsvorschrift

Sie können von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Landkreise Auskunft darüber verlangen,

  • ob und gegebenenfalls welche Daten über Sie gespeichert sind,
  • zu welchem Zweck die Daten verarbeitet werden,
  • woher die Daten stammen, soweit dies gespeichert oder sonst bekannt ist,
  • an welche Empfänger die Daten übermittelt werden.

Außerdem können Sie Auskunft darüber verlangen, wie bei einer automatisierten Einzelentscheidung der Ablauf der automatisierten Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten strukturiert ist und welche Entscheidungskriterien dazu herangezogen wurden.

Wann erhalten Sie keine Auskunft?

Die Auskunftserteilung unterbleibt aus verschiedenen, im Bundes- beziehungsweise im Landesdatenschutzgesetz oder in einer bereichsspezifischen Vorschrift (beispielsweise der Strafprozessordnung) festgelegten Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen beziehungsweise wegen Gefährdung der Aufgabenerfüllung, wenn deswegen Ihr Interesse an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

Besonderheiten gelten in bestimmten Bereichen, zum Beispiel bei Verfassungsschutz und Polizei.



Ablauf

Antragstellung

Wenn Sie Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Dieser kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch gestellt werden. Ihr Interesse, warum Sie eine Auskunft haben möchten, müssen Sie nicht begründen.

In dem Antrag sollte die Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft haben möchten, näher bezeichnet werden. Sind Ihre personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit Sie Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen und der erforderliche Aufwand, um die Daten aufzufinden, nicht außer Verhältnis zu Ihrem Informationsinteresse steht.

Auskunftserteilung oder -ablehnung

Die datenverarbeitende Stelle bestimmt die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme. Dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Wenn Ihr Auskunftsantrag abgelehnt wird, erhalten Sie darüber einen Bescheid. Die Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet werden, wenn damit der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde.

In diesem Fall weist Sie die auskunftsverweigernde Stelle darauf hin, dass Sie sich bei öffentlichen Stellen des Bundes an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, sonst an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden können, soweit dieser ein Prüfungsrecht hat.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.



Sonstiges

Nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes haben Sie auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, auf Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsischer Datenschutzbeauftragter. 20.01.2014


 
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