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Jede öffentliche Stelle des Bundes, des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Landkreise ist verpflichtet, die über Sie gespeicherten Daten zu sperren, wenn Sie dies wünschen.
Was passiert nach der Sperrung der Daten?
Die Sperrung der Daten hat zur Folge, dass diese ohne Ihre Einwilligung nur noch in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen verarbeitet werden dürfen. Von der Sperrung Ihrer Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich oder erfordert einen unverhältnismäßig hohen Aufwand.
Voraussetzungen
Damit Ihre Daten gesperrt werden, müssen eine oder mehrere Voraussetzungen zutreffen:
- Sie bestreiten die Richtigkeit der Daten und es lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen (dies gilt nicht im Polizei- und Verfassungsschutzbereich).
- Sie haben Grund zur Annahme, dass durch eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.
- Eine Löschung Ihrer Daten ist wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
Gleiches gilt, wenn die öffentliche Stelle unzulässig Daten über Sie in Akten speichert oder Ihre in Akten gespeicherten Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Außerdem gilt dies auch, wenn ein Vernichten der gesamten Akte nicht in Betracht kommt und ohne die Sperrung Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.
Ablauf
Durch einen Antrag an die jeweilige Behörde, die Daten über Sie gespeichert hat, können Sie das Sperren der Daten anstoßen. Er kann dementsprechend formlos schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch gestellt werden.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.
Sonstiges
Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes haben Sie auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen (also Unternehmen) grundsätzlich einen Anspruch auf Sperrung der zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 20 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
- § 12 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
- § 35 Gesetz über die Bundespolizei(Bundespolizeigesetz – BPolG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
- § 32 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtsgesetz – BKAG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
- § 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) – Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten
- § 489 Strafprozessordnung (StPO) – Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten in Dateien
- § 21 Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) – Sperrung
- § 49 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
- §§ 7, 7a Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz –SächsVSG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten; Löschung von nach § 5a erhobenen personenbezogenen Daten
Freigabevermerk
Sächsischer Datenschutzbeauftragter. 20.01.2014