Lebenslagen-> Waren und Dienstleistungen-> Verbraucherschutz, Beratung...-> Beschwerde über Spammails (...
Beschwerde über Spammails (privat)
Gegen die sogenannten Spammails oder Werbemails können Sie sich wehren und den Versender auffordern, keine weitere elektronische Werbung an Sie zu versenden. Einen solchen "Unterlassungsanspruch" können Sie entweder persönlich gegen den Versender durchsetzen oder Sie wenden sich an die Internet-Beschwerdestelle.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Sie erhalten unaufgefordert E-Mails, in denen Produkte oder Dienstleistungen beworben werden.
Ablauf
Ihre Beschwerde richten Sie per E-Mail an die Internet-Beschwerdestelle. Bitte benutzen Sie folgende E-Mail-Adressen:
- Für alle E-Mails, die ohne Ihre Aufforderung an Sie verschickt wurden:
allgemeiner-spam@internet-beschwerdestelle.de - Für alle E-Mails, die zudem einen rechtswidrigen Inhalt haben oder darauf verweisen:
besonderer-spam@internet-beschwerdestelle.de
Notwendige Unterlagen:
Spammail mit Kopfzeile (Originalheader)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine
Sonstiges
Wenn Ihr Unternehmen durch Spammails belästigt wird, finden Sie hier nähere Informationen:
- Beschwerde über Spammails (gewerblich)
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Weitere Informationen:
- Spam
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatzpflicht
- § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten
- § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Verbot unlauteren Wettbewerbs
- § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Unzumutbare Belästigungen
- § 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Beseitigung und Unterlassung
- § 2 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) – Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzwidrigen Praktiken
- § 3 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) – Anspruchsberechtigte Stellen
- § 13 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) – Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
Freigabevermerk
eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. 13.01.2015