Lebenslagen-> Waren und Dienstleistungen-> Verbraucherschutz, Beratung...-> Berichtigung unrichtiger Daten
Haben öffentliche Stellen des Bundes, des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Landkreise Ihre personenbezogenen Daten falsch gespeichert, können Sie verlangen, dass die Daten korrigiert werden. Sind personenbezogene Daten in Akten unrichtig, können Sie verlangen, dass die öffentliche Stelle dies in der Akte vermerkt.
Ablauf
Die Berichtigung falscher personenbezogener Daten ist von der entsprechenden öffentlichen Stelle vorzunehmen. Ihrem Antrag kommt daher lediglich Anstoßfunktion zu. Sie können den Antrag daher formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch stellen. Über ihn entscheidet die entsprechende Stelle nach Prüfung. Sie können sich stattdessen oder zusätzlich an die zuständige Datenschutzkontrolle wenden.
Von der Berichtigung Ihrer Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich oder erfordert einen unverhältnismäßig hohen Aufwand.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.
Sonstiges
Unter den in § 35 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen haben Sie einen Berichtigungsanspruch auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 20 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
- § 12 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
- § 35 Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG) – Anwendungsbereich
- § 32 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtsgesetz – BKAG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
- § 33 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtsgesetz – BKAG) – Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten
- § 489 Strafprozessordnung (StPO) – Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten in Dateien
- § 494 Strafprozessordnung (StPO) – Löschung und Berichtigung von Daten
- § 19 Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) – Berichtigung
- § 49 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
- § 7 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) – Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
- § 41 Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk – Rechte der Betroffenen
Freigabevermerk
Sächsischer Datenschutzbeauftragter. 20.01.2014