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Beschwerde über unrichtige Messungen oder Fertigpackungen mit zu wenig Inhalt 


Kernaufgabe des Eichwesens ist es, den Verbraucher als Käufer gemessener Waren vor Übervorteilung zu schützen. Das bedeutet: Alle Messgeräte, die zur Bestimmung einer Warenmenge oder eines Warengewichts eingesetzt werden, sollen richtige Messergebnisse liefern; alle Fertigpackungen müssen ordnungsgemäß befüllt sein.

Richtig bedeutet dabei, dass das Messgerät innerhalb bestimmter zulässiger Fehlergrenzen ("Verkehrsfehlergrenzen") arbeitet.

Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit einzelner Messungen oder an der Füllmenge von Fertigpackungen haben, wenden Sie sich direkt an das zuständige Eichamt. Bei Messgeräten können Sie hier beispielsweise eine so genannte Befundprüfung beantragen.

Befundprüfung

Bei der Befundprüfung wird ermittelt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht. Den Antrag auf Befundprüfung können Sie beim Eichamt stellen.

Bei Messgeräten der so genannten Versorgungswirtschaft – also bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme – ist es möglich, den Antrag auf Befundprüfung auch bei den staatlich anerkannten Prüfstellen zu stellen.

Hinweis zur zuständigen Stelle

Bei Zweifeln an Messergebnissen von Verbrauchsmessgeräten (Strom, Gas, Wasser, Wärme) können Sie sich auch an die staatlich anerkannten Prüfstellen wenden.



Zuständigkeit

Eichamt



Voraussetzungen
  • Zweifel an einer Messung, Verdacht auf eine zu kleine Füllmenge
  • Verdacht auf eine Mogelpackung, eine Manipulation oder einen Betrug

Für die Befundprüfung bei Messgeräten:

  • antragsberechtigt ist jeder, der ein so genanntes "begründetes Interesse" an der Messrichtigkeit eines eichfähigen Messgerätes darlegt (das heißt: im Allgemeinen Sie als Kunde, der mittels Messgerätes etwas kaufte)


Ablauf
  • Teilen Sie Ihren Verdacht dem zuständigen Eichamt mit.
  • Das Eichamt prüft Ihren Hinweis anschließend und ahndet tatsächliche Verstöße mit einem Verwarnungs- oder einem Bußgeld.

Antrag auf Befundprüfung bei Messgeräten

  • Bitte verwenden Sie das Formular "Antrag auf Befundprüfung".
  • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular beim zuständigen Eichamt ein.
  • Die zuständige Stelle veranlasst die Prüfung und teilt Ihnen das Ergebnis mit.


Notwendige Unterlagen:

Mit Ihrer Beschwerde sollten Sie dem Eichamt folgende Informationen übermitteln:

  • Art der Beschwerde
  • Messgerätebesitzer beziehungsweise Firma, sofern bekannt
  • Aufstellort oder Gebrauchsort des Messgerätes
  • Zeitpunkt oder Zeitraum der beanstandeten Messung
  • Kfz-Kennzeichen bei Tankwagen oder Taxen
  • Quittungsbelege
  • genaue Angaben über die Packung

Für die Befundprüfung benutzen Sie bitte das Antragsformular Antrag auf Befundprüfung bei Messgeräten.



Bearbeitungsfristen:

Bei Verdacht auf Manipulationen oder Betrug sollten Sie das zuständige Eichamt möglichst rasch benachrichtigen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Allgemeinen Beschwerden geht die Eichbehörde von Amts wegen nach. Dabei entstehen für den Bürger keine Kosten.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014



 
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