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Anrufung der Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DGSV) 
Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Kundenbeschwerden


Ein Rechtsstreit ist ärgerlich, langwierig und oft teuer. Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer Sparkasse einfacher geklärt werden können, hat der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Unabhängige Ombudsmänner helfen Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.

Am Schlichtungsverfahren beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) nehmen folgende Sparkassen teil:

  • Die Sparkassen in:
    • Bayern
    • Brandenburg
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
  • Sparkasse Bremen AG
  • Sparkasse Bremerhaven
  • Hamburger Sparkasse AG
  • Landesbank Berlin AG, einschließlich ihrer Niederlassung Berliner Sparkasse

Alle anderen Sparkassen sind der Schlichtungsstelle ihres jeweiligen Regionalverbandes angeschlossen.


MEHR ZUM THEMA:

TIPP: Oftmals lassen sich Unstimmigkeiten bereits in direktem Kontakt mit der betroffenen Sparkasse lösen. Es ist daher immer ratsam, sie um Klärung zu bitten, bevor Sie einen Schlichtungsantrag stellen.

Sollte im Schlichtungsverfahren keine Einigung möglich sein, können Sie Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen.



Zuständigkeit


Voraussetzungen
  • Das Verfahren kann von allen Privat- und Firmenkunden der genannten Sparkassen in Anspruch genommen werden.
  • Es können sich auch Nichtkunden beim Ombudsmann beschweren, wenn ihnen eine der teilnehmenden Sparkassen die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis verweigert.
  • Die betroffene Sparkasse muss sich dem Schlichtungsverfahren des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) angeschlossen haben.
    • Liste der teilnehmenden Sparkassen [PDF]
      Deutscher Sparkassen- und Giroverband – DSGV

HINWEIS: Kundenbeschwerden gegen andere Sparkassen-Institute nimmt der DSGV zur Weiterleitung an die dafür zuständige regionale Schlichtungsstelle entgegen. Alternativ können Sie Ihre Beschwerde auch direkt bei der zuständigen regionalen Schlichtungsstelle einreichen.

Ausnahmen

In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch die Beschwerdestelle nicht möglich:

  • Der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt.
  • Der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle.
  • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hatte.
  • Der Konflikt ist oder war bereits bei einem Gericht anhängig oder wird von der oder dem Antragstellenden während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht.
  • Wenn sie die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde.
  • Der Anspruch der oder des Antragstellenden ist bereits verjährt und die Gegenpartei beruft sich auf die Verjährung.


Ablauf

Zuständigkeit prüfen

  • Prüfen Sie zunächst, ob sich die betroffene Sparkasse dem Schlichtungsverfahren des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) angeschlossen hat.
    • Liste der teilnehmenden Sparkassen [PDF]
      Deutscher Sparkassen- und Giroverband – DSGV
  • Das Schlichtungsverfahren steht nur Kunden der angeschlossenen Sparkassen offen. Die Beschwerde muss demnach auf einen Sachverhalt gestützt sein, der sich aus einer Kundenbeziehung mit der Sparkasse ergibt.
  • Das Schlichtungsverfahren kann auch durchgeführt werden, wenn dem Beschwerdeführer entgegen der Selbstverpflichtung der deutschen Sparkassen zum Bürgerkonto die Einrichtung eines Guthabenkontos abgelehnt wurde.

Schlichtungsantrag stellen

  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, richten Sie die Beschwerde schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle des DSGV. Nutzen Sie hierfür das Formular:
  • Füllen Sie das Formular möglichst vollständig aus. Schildern Sie darin den Sachverhalt und was Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen möchten.
  • Fügen Sie Kopien aller relevanten Unterlagen bei, die zum Verständnis des Anliegens notwendig sind.
  • Die Schlichtungsstelle des DSGV bestätigt Ihnen den Eingang des Schlichtungsantrags und sendet Ihnen eine Darstellung des weiteren Verfahrensgangs.

Weitere Informationen zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens:



Notwendige Unterlagen:

Unterlagen, die zum Verständnis Ihres Falls notwendig sind, zum Beispiel auch

  • Verträge (z.B. Darlehens- oder Sparverträge)
  • Konto-/Depotauszüge
  • Schriftwechsel mit der betroffenen Sparkasse

Gegebenenfalls fordert die Beschwerdestelle von Ihnen weitere Unterlagen an.



Bearbeitungsfristen:

Das Ombudsmannverfahren hemmt die Verjährungsfrist von Ansprüchen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Es fallen lediglich Kosten für Porto und gegebenenfalls für Kopien an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei,
Kundenbeschwerdestelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV), 18.12.2013




 
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