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Lebenslagen-> Waren und Dienstleistungen-> 05. Dienstleistungen-> Finanzdienstleistungen und ...-> Beschwerde gegen Unternehme...
Beschwerde gegen Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors 


Sie halten eine Entscheidung eines Unternehmens des Finanzdienstleistungssektors, beispielsweise einer Bank, einer Bausparkasse oder einer Versicherung, für fehlerhaft? Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) können Sie sich über diese Entscheidung beschweren.

Die BaFin ust weder Schiedsstelle noch Gericht. Sie fällt daher keine verbindlichen Entscheidungen über einzelne Rechtsfälle. Sie können dort nur Beschwerden über einen möglichen Missstand in einem Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einbringen.



Zuständigkeit


Voraussetzungen
  • Das betroffene Unternehmen muss der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen.
  • Die Beschwerde darf keine gesetzliche Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung oder kommunale Schadensausgleiche betreffen.
  • Es darf sich nicht um eine Anfrage handeln, die auf eine allgemeine Rechtsberatung abzielt.


Ablauf
Sie können die Beschwerde per Brief, Fax oder E-Mail einlegen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) empfiehlt, die Beschwerde schriftlich einzulegen, da sie Kopien der wesentlichen Unterlagen benötigt.


Notwendige Unterlagen:
  • Kopien der Unterlagen, die zum Verständnis der Sache beitragen (zum Beispiel Verträge, Abrechnungen, Versicherungsschein, Schriftwechsel)

Richtet sich Ihre Beschwerde gegen eine Versicherung oder eine Bank, können Sie die entsprechenden Online-Beschwerdeformulare nutzen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei.
  • Eigene Kosten (etwa Kosten für Porto, Telefonate und Vertretung) müssen Sie selbst tragen.


Sonstiges
Viele Finanzdienstleistungsunternehmen oder -verbände haben eigene Ombudsleute, die sich mit Beschwerden in ihrem Bereich beschäftigen. Die Adressen der Ombudsleute für Banken finden Sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 18.12.2013


 
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