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Beschwerde gegen Versicherungen 
Anrufung der Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V. zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten...


Bei Streitigkeiten mit Ihrem Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Er überprüft neutral und unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer nach dem Maßstab von Recht und Gesetz. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei.

Der Versicherungsombudsmann ist eine neutrale Schlichtungsstelle, die als eingetragener Verein organisiert ist. Seine Mitglieder sind die Versicherungsunternehmen, die sich diesem Beschwerdeverfahren angeschlossen haben.

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Zuständigkeit


Voraussetzungen

Die wichtigsten Voraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind:

  • Ihr Versicherer muss dem Versicherungsombudsmann e. V. angehören.
  • Sie müssen einen eigenen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Eine dritte Person (zum Beispiel der Unfallgegner, der vom Versicherten geschädigt wurde und seine Ansprüche geltend machen möchte) kann keine Beschwerde vor dem Ombudsmann führen.
  • Ihr Anspruch ist weder bei Gericht noch bei einer anderen Schlichtungsstelle anhängig.
  • Es handelt sich nicht um eine Beschwerde aus der privaten Kranken- oder der Sozialversicherung.

Weitere Informationen können Sie der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns entnehmen.



Ablauf

Zuerst an den Versicherer wenden

Sind Sie mit einem Bescheid Ihres Versicherungsunternehmens nicht einverstanden, dann sollten Sie sich zuerst dort beschweren. Falls Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind, können Sie sich an den Ombudsmann wenden.

Den Ombudsmann einschalten

Sie können Ihre Beschwerde auf verschiedenen Wegen einlegen: Telefonisch, aber auch per Brief, Fax oder Mail. Von der Homepage oder auf Nachfrage können Sie ein Beschwerdeformular erhalten.

Vorgehen des Ombudsmanns

Der Ombudsmann prüft die Unterlagen und die Argumente von beiden Seiten und nach rechtlichen Gesichtspunkten. Kommt er dann zu dem Ergebnis, dass Ihre Beschwerde berechtigt ist, wird er Ihrem Versicherungsunternehmen mitteilen, wie es die Sache richtig zu stellen hat. Seine Entscheidung ist für das Unternehmen bis zu einem Beschwerdewert von EUR 10.000 bindend. Darüber hinaus und bis EUR 100.000 spricht er eine auch für den Versicherer unverbindliche Empfehlung aus.

Sofern dies nach der Sach- und Rechtslage möglich ist, unterbreitet der Ombudsmann den Beteiligten einen Vorschlag zur gütlichen Einigung. Kommt er zu dem Ergebnis, dass Ihr Versicherer richtig gehandelt hat, erläutert er Ihnen verständlich die Gründe.

Gerichtsweg

Für Sie hat der Bescheid des Ombudsmanns keine verpflichtende Wirkung. Ihnen steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten immer offen. Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten, muss sich der Versicherer bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro daran halten.

Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verjähren Ihre etwaigen Ansprüche nicht.



Notwendige Unterlagen:
  • Angabe, was Sie mit der Beschwerde erreichen wollen.
  • Kopien des Schriftwechsels, der für Ihre Beschwerde wichtig ist (auch vom Versicherer).
  • Name und Aktenzeichen des Versicherers (soweit nicht aus den anderen Unterlagen ersichtlich).


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Das Beschwerdeverfahren ist für Sie kostenfrei.
  • Eigene Kosten (zum Beispiel Kosten für Porto, Telefonate und Vertretung) müssen Sie allerdings selbst tragen.


Sonstiges

Für Beschwerden über private Kranken- und Pflegeversicherungen sowie gegen Versicherungsvermittler gibt es separate Verfahren.

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Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, mit freundlicher Unterstützung durch die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V. 18.12...


 
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