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Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung ohne langwierigen Rechtsstreit geklärt werden können, haben die Versicherer ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Der Ombudsmann hilft Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.
Vermittler- und Beraterstreitigkeiten
Die Ombudsstelle ist auch für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler zuständig, wenn sich der strittige Sachverhalt auf die erfolgte oder versuchte Vermittlung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungen bezieht. Sie können sich außerdem an den Ombudsmann wenden, wenn Sie Streitigkeiten mit Versicherungsberatern im Zusammenhang mit dem Zustandekommen von Versicherungsverträgen haben.
- Ihre Beschwerde
(Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung)
Sollte auch durch das Ombudsmannverfahren keine Schlichtung erreicht werden, können Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden oder Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen.
- Beschwerden und Ansprechpartner
(Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin)
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Der oder die Antragstellende ist eine natürliche Person in einem bestehenden oder beendeten Versicherungsverhältnis.
- Eine Beschwerde des Versicherten beim betroffenen Versicherungsunternehmen war erfolglos.
- Das betroffene Versicherungsunternehmen muss sich dem Ombudsmannverfahren angeschlossen haben.
- Liste der angeschlossenen Versicherungsunternehmen
(Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung)
Ausnahmen
In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch den Ombudsmann nicht möglich:
- der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt
- der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Ombudsstelle oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
- ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hatte
- der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder wird von der antragstellenden Person während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht
Ablauf
Beschwerde beim Versicherungsunternehmen
Bevor Sie sich an den Ombudsmann wenden, richten Sie Ihre Beschwerde zunächst an Ihr Versicherungsunternehmen. Das Unternehmen hat so die Gelegenheit, seine Entscheidung zu überdenken beziehungsweise besser zu begründen.
Zuständigkeit prüfen
Prüfen Sie, ob sich das betroffene Versicherungsunternehmen diesem Verfahren angeschlossen hat.
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Liste der angeschlossenen Versicherungsunternehmen
(Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung)
Schlichtungsantrag stellen
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, richten Sie die Beschwerde online oder schriftlich per Post oder Fax an den Ombudsmann.
Wenn Sie die Beschwerde per Post oder Fax einreichen möchten, nutzen Sie hierfür das Beschwerdeformular auf der Internetseite des Ombudsmanns
- Füllen Sie den Vordruck möglichst vollständig aus. Schildern Sie darin den Sachverhalt und was Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen möchten.
- Fügen Sie Kopien aller relevanten Unterlagen bei, die zum Verständnis des Anliegens notwendig sind.
- Der Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherungen bestätigt Ihnen den Eingang der Beschwerde und sendet Ihnen eine Darstellung des weiteren Verfahrensgangs.
Erläuterungen zum Einreichen der Beschwerde sowie zum Ablauf des Ombudsmannverfahrens erhalten Sie ebenfalls auf der Internetseite des Ombudsmanns für private Kranken- und Pflegeversicherungen.
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Beschwerdeanleitung
(Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung)
Notwendige Unterlagen:
- Beschwerdeformular
- Unterlagen, die zum Verständnis Ihres Falls notwendig sind, vor allem
- der aktuelle Schriftwechsel mit der betroffenen privaten Kranken- oder Pflegeversicherung zum Sachverhalt
- Wenn Sie Ihre Beschwerde nicht selbst einreichen: Vollmachtformular
- wenn Sie weder das Beschwerdeformular noch die Online-Beschwerde nutzen: Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht
Gegebenenfalls fordert der Ombudsmann von Ihnen weitere Unterlagen an.
Bearbeitungsfristen:
Einen Schlichtungsantrag können Sie innerhalb eines Jahres nach der Handlung oder der Entscheidung des Versicherers stellen. Sollten Sie vor dem Ombudsmannverfahren bei dem Versicherungsunternehmen noch einmal eine schriftliche Beschwerde eingereicht haben, wird die Frist um längstens sechs Wochen gehemmt.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Verfahrenskosten: keine
- Kosten für Porto und gegebenenfalls für Kopien
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch den Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung. 17.12.2014