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Lebenslagen-> Waren und Dienstleistungen-> 05. Dienstleistungen-> Finanzdienstleistungen und ...-> Schlichtungsantrag bei der ...
Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle für private Bausparkassen stellen 
Anrufung der Kundenbeschwerdestelle des Verbandes der Privaten Bausparkassen zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten...


Ein Rechtsstreit ist ärgerlich, langwierig und oft teuer. Damit Meinungs­verschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer Bausparkasse einfacher geklärt werden können, haben die privaten Bausparkassen ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Unabhängige Ombudsleute helfen Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.

Sollte im Schlichtungsverfahren keine Einigung möglich sein, können Sie Ihre Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen.

Achtung! Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist keine Rechtsberatung möglich – weder durch die Kundenbeschwerdestelle noch durch die Ombudsleute –, und es können auch keine Rechtsgutachten erstellt werden. Das Verfahren dient allein der Streitbeilegung und nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten.


Zuständigkeit


Voraussetzungen
  • Der oder die Antragstellende ist eine natürliche Person.
  • Die Finanzgeschäfte dienen keinen gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken.
  • Der oder die Antragstellende hat sich mit seinem Anliegen bereits schriftlich an die betreffende Bausparkasse gewendet, ohne dass dies zu dem gewünschten Erfolg oder einer gütlichen Einigung geführt hat.
  • Die betroffene private Bausparkasse muss dem Verband der Privaten Bausparkassen e. V. angehören. Derzeit nehmen alle Mitglieder des Verbandes am Ombudsmannverfahren teil.
Details:

Ausnahmen

In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch die Beschwerdestelle nicht möglich:

  • Der Konflikt wurde oder wird bereits bei einem Gericht behandelt oder wird von der oder dem Antragstellenden während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht.
  • Der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle.
  • Der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt.
  • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hatte.
  • Die oder der Antragstellende hat wegen des Konflikts Strafanzeige erstattet.
  • Der Anspruch der oder des Antragstellenden ist bereits verjährt und die Gegenpartei beruft sich auf die Verjährung.
  • Der Schlichtungsspruch der Ombudsleute erfordert die Entscheidung über eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage.
  • Die Klärung des Sachverhalts erfordert eine Beweisaufnahme, die über die Vorlage von Urkunden hinausgeht, etwa durch Anhörung von Zeugen oder der Schlichtungsparteien.


Ablauf

Zuständigkeit prüfen

  • Prüfen Sie zunächst, ob die betroffene private Bausparkasse dem Verband der Privaten Bausparkassen e. V. angehört.

Schlichtungsantrag stellen

  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, richten Sie einen schriftlichen Schlichtungsantrag (Formulare & Online-Dienste) an die zuständige Stelle.

  • Schildern Sie kurz den Sachverhalt und geben Sie möglichst genau an, was Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen möchten.
  • Fügen Sie Kopien aller relevanten Unterlagen bei, die zum Verständnis des Anliegens notwendig sind. Reichen Sie zudem den Schriftwechsel ein, den Sie mit der Bausparkasse in dieser Angelegenheit bereits führten.
  • Die Kundenbeschwerdestelle bestätigt den Eingang der Beschwerde und informiert Sie über den weiteren Verlauf.
Details:


Notwendige Unterlagen:
  • schriftlicher Schlichtungsantrag (Formulare & Online-Dienste)
  • Unterlagen, die zum Verständnis Ihres Falls notwendig sind, zum Beispiel
    • Bausparvertrag
    • Darlehensvertrag
    • Allgemeine Bausparbedingungen oder Darlehensbedingungen
    • Schriftwechsel mit der betroffenen privaten Bausparkasse

Gegebenenfalls fordert die Beschwerdestelle von Ihnen weitere Unterlagen an.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Verfahrenskosten: keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch den Verband der Privaten Bausparkassen. 05.01.2015


 
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