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Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle für Investmentfonds stellen 
Schlichtungsantrag stellen bei der Ombudsstelle für Investmentfonds zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten nach § 342 KAGB...


Der deutsche Fondsverband BVI betreibt auf Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) die Ombudsstelle für Investmentfonds. Sie schlichtet bei Konflikten im Zusammenhang mit Fonds oder Dienstleistungen von Fondsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, wie etwa fondsbasierte Altersvorsorgeverträge (Riester) oder Depotführung. Als Verbraucher können Sie ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren beantragen, um bei Streitigkeiten eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Tipp: Oftmals lassen sich Unstimmigkeiten bereits in direktem Kontakt mit einer Gesellschaft lösen. Es ist daher immer ratsam, diese im Vorfeld um Klärung zu bitten, bevor Sie einen Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle stellen.

Sollte im Schlichtungsverfahren keine Einigung möglich sein, können Sie Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen.



Zuständigkeit


Voraussetzungen
  • Der oder die Antragstellende ist eine natürliche Person.
  • Die Finanzgeschäfte dienen keinen gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken.
  • Die betreffende Gesellschaft muss sich dem Ombudsverfahren des BVI angeschlossen haben.

  • Die Streitigkeit steht im Zusammenhang mit Vorschriften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch.

Ausnahmen

In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch den Ombudsmann nicht möglich:

  • Der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt.
  • Der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle.
  • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil eine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
  • Der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder wird von der oder dem Antragstellenden während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht.
  • Der Anspruch der oder des Antragstellenden ist bereits verjährt und der Antragsgegner beruft sich auf die Verjährung.



Ablauf

Zuständigkeit prüfen

Prüfen Sie zunächst, ob die betreffende Gesellschaft am Ombudsverfahren des BVI teilnimmt.

Tipp: Sollte die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI für Ihren konkreten Fall nicht zuständig sein, kann eine Zuständigkeit der Schlichtungsstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. in Betracht kommen, wenn es sich um eine Streitigkeit nach dem Kapitalanlagegesetzbuch handelt.

Online-Check

Die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI bietet auf ihrer Website einen Online-Check, mit dem Sie summarisch prüfen können, ob alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung gegeben sind:

Schlichtungsantrag stellen

  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, richten Sie den Schlichtungsantrag per Post, Telefax oder E-Mail an das Büro der Ombudsstelle des BVI.
  • Nutzen Sie hierfür das Formular der Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI und füllen Sie dieses möglichst vollständig aus. Schildern Sie darin den Sachverhalt und was Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen möchten. Fügen Sie Kopien aller relevanten Unterlagen bei, die zum Verständnis des Anliegens notwendig sind.
  • Das Büro der Ombudsstelle des BVI bestätigt Ihnen den Eingang des Schlichtungsantrags und übersendet Ihnen eine Darstellung des weiteren Verfahrensgangs.

Eine Übersicht und Erläuterungen zum Ablauf des gesamten Verfahrens von der Antragstellung bis zum möglichen Schlichtungsvorschlag erhalten Sie ebenfalls beim Büro der Ombudsstelle des BVI.



Notwendige Unterlagen:
  • Schlichtungsantrag
  • Unterlagen, die zum Verständnis Ihres Falls notwendig sind, zum Beispiel auch
    • Depotauszüge zum Nachweis Ihrer Anteilinhaberschaft, selbst wenn die Fondsanteile nicht bei der teilnehmenden Gesellschaft verwahrt werden
    • Schriftwechsel mit der Gesellschaft

Gegebenenfalls fordert die Ombudsstelle von Ihnen weitere Unterlagen an.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

keine



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch
die Ombudsstelle für Investmentfonds des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. 15.12.2014




 
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