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Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ausnahmen gelten für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen; die Erlaubnis kann darüber hinaus auf einzelne Finanzdienstleistungen beschränkt werden.
Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG (§ 1 Abs. 1a Satz 2 KWG) sind
- Anlagevermittlung
Vermittlung von Geschäften über Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten, beispielsweise von Wertpapieren oder Devisen oder deren Nachweis - Anlageberatung
Abgabe individueller Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen. Die Empfehlung muss nach Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers erfolgen und als für ihn geeignet dargestellt werden. - Betrieb eines multilateralen Handelssystems
Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammenbringt und Vertragsabschlüsse über den Kauf dieser Finanzinstrumente ermöglicht. - Platzierungsgeschäft
Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung - Abschlussvermittlung
Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung - Finanzportfolioverwaltung
Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum - Eigenhandel
Anschaffung und Verkauf von Finanzinstrumenten für andere über Eigenhandel
- Vermittlung von Einlagen in Drittstaaten
Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - Sortengeschäft
Handel mit Sorten oder Fremdwährungen - Factoring
Laufender Ankauf von Forderungen auf der Gunrdlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff - Finanzierungsleasing
Abschluss von Finanzierungsleasingsverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften - Anlageverwaltung
Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen.
Weitere Informationen:
- Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs.1 KWG
Deutsche Bundesbank - Zulassung von Banken und Finanzdienstleistern
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Nachweis eines ausreichenden Anfangskapitals
Es müssen die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Inland zur Verfügung stehen.
Es gelten folgende Beträge:
-
EUR 50.000 für Unternehmen der Segmente Anlageberatung, Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Finanzportofolio-Verwaltung, Betrieb multilateraler Handelssysteme, Platzierungsgeschäft und Anlagenverwaltung, die nicht befugt sind, sich im Rahmen ihrer Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
Anstelle des Anfangskapitals können dies Unternehmen auch den Abschluss einer geeigneten Versicherung zum Schutz des Kunden nachweisen. Diese Versicherung muss eine Versicherungssumme von EUR 1.000.000 für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens EUR 1.500.000 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres vorsehen. -
EUR 25.000 für Unternehmen, die Anlageberatung und Anlage- sowie Abschlussvermittlung betreiben, und nicht befugt sind sich im Rahmen ihrer Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und nicht auf eigenen Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die Unternehmen müssen zudem als Versicherungsvermittler in ein Register eingetragen sein und die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen.
Für diese Unternehmen gilt, dass alternativ eine Versicherung nachgewiesen werden kann, die EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens EUR 750.000 für alle Fälle eines Versicherungsjahres abdeckt.
- EUR 25.000 müssen Unternehmen nachweisen, die Eigengeschäfte auch an ausländischen Derivatemärkten und an Kassamärkten nur zur Absicherung dieser Positionen betreiben, die Anlagevermittlung nur für andere Mitglieder diese Märkte erbringen oder im Wege des Eigenhandels als Market Maker im Sinne des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) Preise für andere Mitglieder dieser Märkte stellen, sofern für die Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen schließen Clearingmitglieder am selben Markt oder Handelssystem haften.
- EUR 125.000 müssen Finanzdienstleistungsinstitute nachweisen, die nicht auf eigene Rechnung handeln, aber nicht unter die zuvor genannten Kategorien fallen.
- EUR 730.000 sind durch jene Finanzdienstleistungsinstitute nachzuweisen, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
Das Anfangskapital bemisst sich im Wesentlichen nach eingezahltem Kapital und Rücklagen, gegebenenfalls abzüglich von Entnahmen und Gesellschafterdarlehen beziehungsweise abzüglich des Gesamtnennbetrages der Aktien, die mit einen nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns augestattet sind. Das Kapital muss frei verfügbar sein und darf nicht aus einer Kreditaufnahme herrühren. Die BaFin behält sich vor, jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Anfangskapital in Höhe der genannten Beträge tatsächlich ausreichend ist und der konkreten Situation des neuen Instituts gerecht wird.
Ein Finanzportfolioverwalter muss Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel seiner Kosten entsprechen, die in der
Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform eines Einzelkaufmannes oder einer Personenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz des Instituts einzubeziehen; das freie Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter bleibt bei der Berechnung der Eigenmittel unberücksichtigt.
Geschäftsführung
Es müssen zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter vorhanden sein, die dem Institut nicht nur ehrenamtlich zur Verfügung stehen. Ein Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben. In allen übrigen Fällen ist ein Geschäftsleiter ausreichend. Es dürfen keinerlei Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter ergeben.
Die fachliche Eignung der Geschäftsleiter setzt voraus, dass sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Als Nachweis für die fachliche Eignung wird in der Regel eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart anerkannt.
Ablauf
Übermitteln Sie der zuständigen Stelle bitte in dreifacher Ausfertigung Ihren formlosen schriftlichen Antrag und die erforderlichen Unterlagen.
Notwendige Unterlagen:
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Firmenbezeichnung
- Rechtsform des Unternehmens
- Sitz des Unternehmens
- Geschäftszweck
- Organe und deren Zusammensetzung
- voraussichtlicher Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme
- Art der Finanzdienstleistungen, für die die Erlaubnis beantragt wird (nach § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG)
- Erklärung, ob eine Befugnis bestehen wird, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ob auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt werden soll
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Gründungsunterlagen (beglaubigte Kopie)
- Gesellschaftsvertrag oder die Satzung (beglaubigte Kopie)
- ein geeigneter Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
- Angabe der Geschäftsleiter
- Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Geschäftsleiter erforderlich sind in Form einer Straffreiheitserklärung (Formulare & Online-Dienste)
-
Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter erforderlich sind:
- detaillierter, lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf jedes Inhabers bzw. Geschäftsleiters,
- ergänzt zumindest um die Zeugnisse der in den letzten drei Jahren beendeten Beschäftigungsverhältnisse
- ein tragfähiger Geschäftsplan mit Angabe der Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihre künftigen Entwicklung einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und verlustrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre
- eine nähere Beschreibung der beabsichtigten Geschäftsabwicklung
- Muster der vorgesehenen Kundenverträge, Verwaltungsverträge, Konto-/Depotvollmachten und allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit entworfen
- Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts einschließlich Organigramm. Die Darstellung enthält Angaben über geplante Zweigstellen und darüber, ob die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen beabsichtigt ist, sowie eine Erklärung darüber, ob beabsichtigt ist, Auslagerungen von Bereichen auf ein anderes Unternehmen vorzunehmen
- Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren mit Darlegung, wie die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem KWG und WpHG sichergestellt werden soll
-
Sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
- Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen
- Angabe der Höhe dieser Beteiligungen
- Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter notwendig sind (siehe weiter oben, Straffreiheitserklärung, Mustererklärung der BaFin)
- Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen Konzernen angehören: Darstellung der Konzernstruktur, Konzernspiegel
- Angabe von Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Finanzdienstleistungsinstitut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen
- Anzeigen und Unterlagen nach § 2c KWG in Verbindung mit der Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
- bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform eines Einzelkaufmannes: Darlegung des Inhabers, inwieweit er angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Kunden für den Fall der Einstellung seiner Geschäftstätigkeit, z. B.im Todesfall oder bei Geschäftsunfähigkeit, getroffen hat. Die Darlegung enthält die Einwilligung des darin benannten Vertreters und dessen Erklärung zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit (siehe weiter oben: Straffreiheitserklärung, Mustererklärung der BaFin), sofern es sich um eine natürliche Person handelt.
Bearbeitungsfristen:
Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen; Eintragungen in öffentliche Register (zum Beispiel Handelsregister) dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen worden ist.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Verfahrenskosten: in der Regel mindestens EUR 2.000
Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelfall nach dem erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens. Eine Gebühr kann auch erhoben werden, wenn der Antrag zurückgezogen oder abschlägig beschieden wird. Ferner sind die Kosten der Bundesanstalt für die laufende Aufsicht von den Instituten zu erstatten. Sie werden anteilig auf die einzelnen Institute umgelegt.
Sonstiges
Alle Wertpapierhandelsunternehmen sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zu sichern. Die Beitragsleistung richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei. 20.01.2014
(Quelle: www.bafin.de)