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Fluggastrechte, Erstattungen und Entschädigungen 


Sollte auf Ihrer Flugreise nicht alles nach Plan verlaufen, muss die Fluggesellschaft für die Unannehmlichkeiten aufkommen. Nach den EU-weiten Regelungen hat Ihnen beispielsweise das Luftfahrtunternehmen bei Verspätungen ab drei Stunden eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Außerdem muss sich das Unternehmen darum kümmern, dass betroffene Fluggäste ausreichend versorgt und betreut sind.

Es gelten folgende Regelungen (Auszug):

Nichtbeförderung, Annullierung oder verspäteter Ankunft

Bei mehr als dreistündiger Verspätung am Zielflughafen (laut Flugschein), Nichtbeförderung oder Annullierung können Sie folgende Entschädigungen geltend machen:

Flüge innerhalb der EU

  • bis 1.500 km: EUR 250,00
  • über 1.500 km: EUR 400,00

Flüge zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land

  • bis 1.500 km: EUR 250,00
  • 1.500 bis 3.500 km: EUR 400,00
  • über 3.500 km: EUR 600,00

Bietet die Fluggesellschaft einen Ersatzflug in einem ähnlichen Zeitraum an, verringert sich der Entschädigungsanspruch um die Hälfte.

Beträgt die Verspätung mehr als fünf Stunden, wird Ihr Flug annulliert oder ist er überbucht, haben Sie Anspruch auf eine vergleichbare alternative Beförderung an Ihren Zielort oder Erstattung Ihres Flugscheins und gegebenenfalls kostenlosen Rücktransport.

Betreuungsleistungen

Bei großen Verspätungen muss sich das Fluggesellschaft zudem um eine kostenlose Versorgung bemühen wie zum Beispiel um Mahlzeiten, Getränke, Telefonate und im Notfall auch um eine Hotelunterkunft einschließlich Hin- und Rückfahrt von und zum Flughafen. Diese Regelung gilt für Flüge

  • ab 2 Stunden bei einer Flugstrecke von bis zu 1.500 km
  • ab 3 Stunden bei einer Flugstrecke innerhalb der EU von bis zu 3.500 km
  • ab 4 Stunden bei Flugstrecken außerhalb der EU von über 3.500 km

Darüber hinaus bestehen besondere Fluggastrechte für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Mindestanforderungen an die Reiseinformationen.

Hinweis: Geht Ihr Reisegepäck verloren, wird es beschädigt oder trifft es nicht rechtzeitig ein, haben Sie unter Umständen nach dem "Montrealer Abkommen" Anspruch auf eine Entschädigung von der Fluggesellschaft in Höhe von bis zu circa EUR 1.220.

Mehr zum Thema:

  • Passagierrechte, Flugrechte
    Europäische Kommission
  • www.fahrgastrechte.info
    Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP)


Zuständigkeit

die jeweilige Fluggesellschaft



Voraussetzungen

Die EU-Fluggastrechte gelten für Flüge

  • mit Abflug von einem beliebigen Flughafen in der EU
  • bei Ankunft in der EU mit einem Luftfahrtunternehmen aus der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz

Der Anspruch auf Erstattung / Entschädigung ist ausgeschlossen bei

  • Umständen, die außerhalb des Beförderers liegen (zum Beispiel wetterbedingt)
  • rechtzeitiger Information über die Annullierung (2 Wochen vor Abflug)
  • Angebot eines alternativen Fluges für die gleiche Route in einem ähnlichen Zeitraum


Ablauf

Die Leistungen machen Sie gegenüber der Airline geltend, die den Flug ausführt. Es ist nicht entscheidend, bei welchem Unternehmen Sie den Flug gebucht haben.

  • Wenden Sie sich als erstes an das Bordpersonal oder an die Vertretung der Airline im Flughafen-Terminal.
  • Lassen Sie sich die Verspätung schriftlich bestätigen, um sich einen Beweis für Ihre Forderungsansprüche zu sichern.

Die Ausgleichszahlungen können bar, durch Überweisung, Scheck oder (Ihr schriftliches Einverständnis vorausgesetzt) in Form von Reisegutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen.

Achtung! Um die Ansprüche geltend zu machen, müssen Sie sich pünktlich am Terminal eingecheckt haben.

Beschwerde

Kommt das Luftfahrtunternehmen seinen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich über den Verkehrsdienst zu beschweren:



Notwendige Unterlagen:
  • Flugschein im Original
  • gegebenenfalls Quittungen über weitere Kosten (Übernachtung, Taxi, Fahrkarte) im Original


Bearbeitungsfristen:
  • Entscheidung über Entschädigung / Erstattung: binnen 1 Monat
  • Geltendmachung: innerhalb von 3 Jahren


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

keine



Sonstiges

Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Sie über Ihre Rechte und über den Grund der Nichtbeförderung, Annullierung oder erheblichen Verspätung zu informieren.

Informationspflicht der Reisenden:

Bevor Sie Leistungen nach dem Fluggastrecht wahrnehmen, müssen Sie Kenntnis davon haben, dass das Flugzeug sein Ziel wahrscheinlich mit der entsprechenden Verspätung erreichen wird.

Als Informationsquellen nutzen Sie insbesondere

  • die aushängenden Informationen über Flugplanänderungen
  • die elektronischen Anzeigen und Lautsprecheransagen
  • die Flugplaninformationen aus Buchungssystemen, zu denen Ihnen das Verkaufspersonal Auskunft gibt
  • verfügbare Flugplaninformations- und Reisenden-Informationsmedien


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 20.08.2014

 
Bürgertelefon Fahrgastrechte
(Eisenbahn-Bundesamt)
    Tel: +49 228 30795-400
    Fax: ...


 
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