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Sollte auf Ihrer Flugreise nicht alles nach Plan verlaufen, muss die Fluggesellschaft für die Unannehmlichkeiten aufkommen. Nach den EU-weiten Regelungen hat Ihnen beispielsweise das Luftfahrtunternehmen bei Verspätungen ab drei Stunden eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Außerdem muss sich das Unternehmen darum kümmern, dass betroffene Fluggäste ausreichend versorgt und betreut sind.
Es gelten folgende Regelungen (Auszug):
Nichtbeförderung, Annullierung oder verspäteter Ankunft
Bei mehr als dreistündiger Verspätung am Zielflughafen (laut Flugschein), Nichtbeförderung oder Annullierung können Sie folgende Entschädigungen geltend machen:
Flüge innerhalb der EU
- bis 1.500 km: EUR 250,00
- über 1.500 km: EUR 400,00
Flüge zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land
- bis 1.500 km: EUR 250,00
- 1.500 bis 3.500 km: EUR 400,00
- über 3.500 km: EUR 600,00
Bietet die Fluggesellschaft einen Ersatzflug in einem ähnlichen Zeitraum an, verringert sich der Entschädigungsanspruch um die Hälfte.
Beträgt die Verspätung mehr als fünf Stunden, wird Ihr Flug annulliert oder ist er überbucht, haben Sie Anspruch auf eine vergleichbare alternative Beförderung an Ihren Zielort oder Erstattung Ihres Flugscheins und gegebenenfalls kostenlosen Rücktransport.
Betreuungsleistungen
Bei großen Verspätungen muss sich das Fluggesellschaft zudem um eine kostenlose Versorgung bemühen wie zum Beispiel um Mahlzeiten, Getränke, Telefonate und im Notfall auch um eine Hotelunterkunft einschließlich Hin- und Rückfahrt von und zum Flughafen. Diese Regelung gilt für Flüge
- ab 2 Stunden bei einer Flugstrecke von bis zu 1.500 km
- ab 3 Stunden bei einer Flugstrecke innerhalb der EU von bis zu 3.500 km
- ab 4 Stunden bei Flugstrecken außerhalb der EU von über 3.500 km
Darüber hinaus bestehen besondere Fluggastrechte für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Mindestanforderungen an die Reiseinformationen.
-
Passagierrechte, Flugrechte
Europäische Kommission -
www.fahrgastrechte.info
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP)
Zuständigkeit
die jeweilige Fluggesellschaft
Voraussetzungen
Die EU-Fluggastrechte gelten für Flüge
- mit Abflug von einem beliebigen Flughafen in der EU
- bei Ankunft in der EU mit einem Luftfahrtunternehmen aus der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz
Der Anspruch auf Erstattung / Entschädigung ist ausgeschlossen bei
- Umständen, die außerhalb des Beförderers liegen (zum Beispiel wetterbedingt)
- rechtzeitiger Information über die Annullierung (2 Wochen vor Abflug)
- Angebot eines alternativen Fluges für die gleiche Route in einem ähnlichen Zeitraum
Ablauf
Die Leistungen machen Sie gegenüber der Airline geltend, die den Flug ausführt. Es ist nicht entscheidend, bei welchem Unternehmen Sie den Flug gebucht haben.
- Wenden Sie sich als erstes an das Bordpersonal oder an die Vertretung der Airline im Flughafen-Terminal.
- Lassen Sie sich die Verspätung schriftlich bestätigen, um sich einen Beweis für Ihre Forderungsansprüche zu sichern.
Die Ausgleichszahlungen können bar, durch Überweisung, Scheck oder (Ihr schriftliches Einverständnis vorausgesetzt) in Form von Reisegutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen.
Beschwerde
Kommt das Luftfahrtunternehmen seinen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich über den Verkehrsdienst zu beschweren:
- Fahrgastrechte, Fluggastrechte – Beschwerde bei der Schlichtungsstelle
- Fluggastrechte – Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Notwendige Unterlagen:
- Flugschein im Original
- gegebenenfalls Quittungen über weitere Kosten (Übernachtung, Taxi, Fahrkarte) im Original
Bearbeitungsfristen:
- Entscheidung über Entschädigung / Erstattung: binnen 1 Monat
- Geltendmachung: innerhalb von 3 Jahren
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine
Sonstiges
Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Sie über Ihre Rechte und über den Grund der Nichtbeförderung, Annullierung oder erheblichen Verspätung zu informieren.
Informationspflicht der Reisenden:
Bevor Sie Leistungen nach dem Fluggastrecht wahrnehmen, müssen Sie Kenntnis davon haben, dass das Flugzeug sein Ziel wahrscheinlich mit der entsprechenden Verspätung erreichen wird.
Als Informationsquellen nutzen Sie insbesondere
- die aushängenden Informationen über Flugplanänderungen
- die elektronischen Anzeigen und Lautsprecheransagen
- die Flugplaninformationen aus Buchungssystemen, zu denen Ihnen das Verkaufspersonal Auskunft gibt
- verfügbare Flugplaninformations- und Reisenden-Informationsmedien
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
- Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 20.08.2014
(Eisenbahn-Bundesamt)
- Tel: +49 228 30795-400
Fax: ...