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Für den Personenverkehr auf Schiffen gelten EU-weit einheitliche Fahrgastrechte. So muss Ihnen der Teminalbetreiber oder der Schiffsdienst beispielsweise ein Viertel des Fahrpreises erlassen, wenn sich bei einer vierstündigen Schiffsreise die planmäßige Ankunft um eine Stunde verzögert. Fällt die Reise aus oder wird das Schiff 90 Minuten später ablegen, können Sie eine anderweitige Beförderung verlangen oder sich den Fahrpreis erstatten lassen.
Es gelten folgende Regelungen (Auszug):
Verspätete Ankunft
Ein Anspruch auf Entschädigung von wenigstens 25 Prozent des Fahrpreises besteht im Falle einer Verspätung von mindestens
- 1 Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu 4 Stunden
- 2 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 4 bis zu 8 Stunden
- 3 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 8 bis zu 24 Stunden
- 6 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden
Beträgt die Verspätung mehr als das Doppelte der oben angegebenen Zeiten, erhöht sich die Entschädigung auf die Hälfte des Fahrpreises.
Ausfall oder verzögerte Abfahrt
Wird die Schiffsreise annulliert oder verzögert sich die Abfahrt um mehr als 90 Minuten muss der Schiffsdienst unverzüglich zur Auswahl bieten:
- eine anderweitige Beförderung ohne Aufpreis oder
- eine Erstattung des Fahrpreises, gegebenenfalls mit kostenlosem Rücktransport zum Abfahrtsort
Falls erforderlich muss der Beförderer für eine Unterkunft sorgen oder für bis zu drei Nächte Unterkunftskosten von maximal EUR 80,00 je Fahrgast und Nacht übernehmen. Nach Möglichkeit sind den betroffenen Schiffsreisenden im Terminal kostenlos Imbisse, Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten.
Die Beträge müssen innerhalb von sieben Tagen erstattet werden. Mit Zustimmung des Fahrgasts ist die Erstattung des vollen Fahrpreises auch in Form von Gutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen möglich.
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Fahrgastrechte Schiff
Eisenbahn-Bundesamt
Zuständigkeit
- der jeweilige Beförderer (Schiffsdienst, Terminalbetreiber)
Voraussetzungen
Der Anspruch auf Erstattung / Entschädigung besteht nicht bei
- Umständen, die außerhalb des Beförderers liegen
- einem Verschulden der oder des Reisenden
- Verursachung durch Dritte
Außerdem ist ein Anspruch ausgeschlossen für Fahrgäste von Schiffen,
- die für die Beförderung von maximal 12 Fahrgästen zugelassen sind
- deren Besatzung aus höchstens 3 Personen besteht
- die eine Gesamtstrecke von weniger als 500 m (einfache Fahrt) zurücklege
- deren Zweck Ausflugs- und Besichtigungsfahrten sind (Ausnahme: Kreuzfahrten)
- die ohne Maschinenantrieb fahren oder
- die historische Fahrgastschiffe mit maximal 36 zugelassenen Fahrgästen sind
Ablauf
- Lassen Sie sich die Verspätung / den Ausfall vom Schiffpersonal oder am Schiffsterminal bestätigen.
- Machen Sie Ihren Anspruch gegenüber dem Terminalbetreiber oder dem Verkehrsdienst geltend.
Kommt der Dienstleister seinen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, können Sie die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) einbeziehen oder sich beim Eisenbahn-Bundesamt beschweren.
Notwendige Unterlagen:
- Fahrschein im Original (bei Zeitkarten: Kopie)
- bei personengebundenen Fahrkarten ein Identitätsnachweis
- Quittungen über weitere Kosten (Übernachtung, Taxi, Fahrkarte) im Original
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine
Sonstiges
Informationspflicht der Reisenden:
Bevor Sie Leistungen nach dem Fahrgastrecht wahrnehmen (zum Beispiel ein anderes Schiff nutzen), müssen Sie Kenntnis davon haben, dass das Schiff sein Ziel wahrscheinlich mit der entsprechenden Verspätung erreichen wird.
Als Informationsquellen nutzen Sie bitte insbesondere
- ausgehängte Fahrpläne und Informationen über Fahrplanänderungen
- Auskünfte der Beförderer und Terminalbetreiber, elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen
- die Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen, zu denen Ihnen das Verkaufspersonal Auskunft gibt
- verfügbare Fahrplan- und Reisenden-Informationsmedien
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 20.08.2014
(Eisenbahn-Bundesamt)
- Tel: +49 228 30795-400
Fax...