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Fahrgastrechte nichtbundeseigene Eisenbahnen, Beschwerde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft Arbeit und Verkehr... 


Hält ein nicht bundeseigenes Eisenbahnunternehmen im Freistaat Sachsen die Fahrgastrechte nicht ein, können Sie sich beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr beschweren. Es empfiehlt sich jedoch, dass Sie sich zuvor an das Servicecenter Fahrgastrechte wenden. In den meisten Fällen wird Ihnen schon dort schnell und unbürokratisch geholfen.

Mehr zum Thema:

  • www.fahrgastrechte.info
    Eisenbahnverkehrsunternehmen in Deutschland
  • Busse und Bahnen – Der öffentliche Personennahverkehr im Internet
    Verband Deutscher Verkehrsunternehmen


Zuständigkeit


Voraussetzungen
  • Sie haben Ihre Fahrgastrechte bei dem betreffenden Unternehmen vergeblich geltend gemacht oder
  • das betreffende Eisenbahnunternehmen bzw. das Servicecenter Fahrgastrechte der Deutschen Bahn hat nicht binnen eines Monats über Ihren Antrag entschieden

Ein Erstattungsanspruch besteht nicht bei

  • Umständen, die außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegen
  • einem Verschulden der oder des Reisenden
  • Verursachung durch Dritte


Ablauf
  • Formulieren Sie schriftlich Ihre Beschwerde und stellen Sie den Sachverhalt nachvollziehbar dar.
  • Senden Sie das Schreiben mit einer Kopie des Fahrscheins und gegebenenfalls weiterer Unterlagen an das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (s. "Zuständige Stelle").


Notwendige Unterlagen:
  • Fahrschein
  • weitere relevante Dokumente und Nachweise
  • nachvollziehbare Darstellung des Sachverhaltes und des vermuteten Rechtsverstoßes gegen die Fahrgastrechte


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Sonstiges

Informationspflicht der Reisenden:

Bevor Sie Leistungen nach dem Fahrgastrecht wahrnehmen (zum Beispiel einen anderen Zug nutzen), müssen Sie Kenntnis davon haben, dass der Zug sein Ziel wahrscheinlich mit der entsprechenden Verspätung erreichen wird.

Als Informationsquellen nutzen Sie insbesondere

  • die Aushangfahrpläne und ausgehängten Informationen über Fahrplanänderungen in den Stationen
  • die elektronischen Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und Stationen
  • die Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen, zu denen Ihnen das Verkaufspersonal Auskunft gibt
  • verfügbare Fahrplan- und Reisenden-Informationsmedien
Hinweis: Üblicherweise weist das Bahnpersonal beim Fahrkarten­kauf, vor Antritt und während der Fahrt auch auf Störungen im fahrplanmäßigen Ablauf hin.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 20.08.2014




 
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