Lebenslagen-> Wahlen-> Landtagswahl-> Wer darf gewählt werden? (L...-> Landeslisten zur Landtagswa...
Die Hälfte der 120 Landtagsmandate im Freistaat Sachsen wird über sogenannte Landeslisten vergeben, diese können nur von Parteien eingereicht werden. Die Kandidaten sind in der Rangfolge aufgelistet, die die Mitglieder oder Vertreter der Partei in geheimer Abstimmung festgelegt haben.
Scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, rückt von der Landesliste seiner Partei der nächste noch nicht berücksichtigte Kandidat nach. Dies gilt auch, wenn der ausscheidende Abgeordnete direkt gewählt wurde. Ist auf der Landesliste kein Kandidat mehr verfügbar, bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.
Die Landeslisten müssen bei der Landeswahlleiterin eingereicht werden.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Die einreichende Partei ist bereits im Deutschen Bundestag oder einem Landesparlament vertreten o d e r
- ihre Parteieigenschaft wurde durch den Landeswahlausschuss oder bei der letzten Bundestagswahl durch den Bundeswahlausschuss festgestellt.
- für Landeslisten von Parteien, die bislang nicht im Parlament vertreten sind:
Unterstützungsunterschriften von mindestens 1.000 Wahlberechtigten des Wahlgebietes
Ablauf
Einreichung
Die Landeswahlordnung (LWO) schreibt Formblätter für die Aufstellung und das Einreichen der Landeslisten vor, die Mustervordrucke im Anhang zur Landeswahlordnung sind im Internet abrufbar.
Die Landesliste muss folgende Angaben enthalten:
- Namen der einreichenden Partei
- Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine verwendet
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber
- Reihenfolge der Bewerber
Die Liste ist vom Vorstand des Landesverbandes der Partei zu unterschreiben, besteht im Freistaat Sachsen keine einheitliche Landesorganisation, unterzeichnen die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände.
Mängelbeseitigung
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Landeslisten behoben werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung einer Landesliste ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Prüfung und Zulassung
Die Landeswahlleiterin lädt die Vertrauensperson der einreichenden Parteien zu der Sitzung des Landeswahlausschusses ein, in der über die Zulassung der Landeslisten entschieden wird. Der Landeswahlausschuss prüft die Landeslisten und beschließt, ob sie zugelassen werden oder zurückzuweisen sind. Er stellt die zugelassenen Landeslisten mit den erforderlichen Angaben und der Reihenfolge der Bewerber fest.
Über die beschlussfassende Sitzung des Landeswahlausschusses wird ein Protokoll angefertigt, dem die zugelassenen Landeslisten beigefügt werden.
Bekanntmachung
Die Landeswahlleiterin ordnet die zugelassenen Landeslisten in der vorgeschriebenen Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern. Die Reihenfolge richtet sich nach der Zahl der Listenstimmen, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl erzielten, weitere Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an.
Die zugelassenen Landeslisten werden öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig teilt die Landeswahlleiterin den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.
Notwendige Unterlagen:
- Landesliste
(Anlage 13 zu § 35 Abs. 1 Landeswahlordnung / LWO) - Zustimmungserklärung für Bewerber einer Landesliste
(Anlage 14 zu § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LWO) - Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste mit Versicherung an Eides statt
(Vordruck nach Anlage 15 zu § 35 Abs. 3 Nr. 3 LWO)
Bei Parteien, die noch nicht parlamentarisch vertreten sind:
- Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigungen über die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden
(Vordruck nach Anlage 16 zu § 35 Abs. 4 LWO)
Formulare stellt im Vorfeld der Wahl die Landeswahlleiterin zur Verfügung. Sie werden werden auf Anforderung von der Landeswahlleiterin kostenfrei oder elektronisch bereitgestellt. Musterformulare finden sich in den Anlagen zur Landeswahlordnung.
Bearbeitungsfristen:
- Landeslisten müssen spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr schriftlich bei der Landeswahlleiterin eingereicht werden.
- Der Landeswahlausschuss entscheidet am 58. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Sonstiges
Beschwerderecht
Gegen Entscheidungen der Landeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren können die Vertrauenspersonen der einreichenden Partei oder die Bewerber den Landeswahlausschuss anrufen.
Der Landeswahlausschuss entscheidet unverzüglich über die Verfügung der Landeswahlleiterin. Die Vertrauensperson der einreichenden Partei erhält Gelegenheit, sich vor der Entscheidung zu äußern.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 27, 28 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) – Landeslisten
- § 35 bis 38 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung / LWO) – Landeslisten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern, verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleiterin.