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Parteien können Wahlvorschläge einreichen. Sind die Parteien nicht in einem Landesparlament oder im Bundestag vertreten, müssen sie im Regelfall zuvor der Landeswahlleiterin schriftlich anzeigen, dass sie an der Wahl teilnehmen werden.
Voraussetzungen
Eine Beteiligungsanzeige ist erforderlich, wenn die Partei am 90. Tag vor der Wahl weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landesparlament aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten ist und bei der letzten Bundestagswahl ihre Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss nicht festgestellt worden war.
Ablauf
Einreichung
Die Partei erklärt schriftlich, dass sie an der Wahl teilnehmen wird und legt die erforderlichen Unterlagen vollständig vor.
Die Landeswahlleiterin vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht (Vorprüfung).
Mängelbeseitigung
- Stellt die Landeswahlleiterin Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort den Parteivorstand und fordert diesen auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
- Nach der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Prüfung und Zulassung
Die Landeswahlleiterin lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Sie legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
Vor der Beschlussfassung erhalten die Beteiligten Gelegenheit, sich zu äußern.
Der Landeswahlausschuss stellt für alle Wahlorgane verbindlich fest,
- welche Parteien parlamentarisch vertreten sind,
- für welche Parteien der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt hat,
- welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.
Bekanntmachung
Im Anschluss an die Feststellung gibt die Landeswahlleiterin in der Sitzung die Entscheidung des Landeswahlausschusses bekannt und nennt kurz die Gründe. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht.
Notwendige Unterlagen:
Die Anzeige der Wahlbeteiligung muss enthalten:
- den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird und
- die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände.
Folgende Dokumente müssen der Anzeige beigefügt werden:
- die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei
- ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes
Bearbeitungsfristen:
- Die Anzeige der Wahlbeteiligung mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen muss spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr bei der Landeswahlleiterin eingegangen sein.
- Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen als Partei anzuerkennen sind.
Sonstiges
Beschwerderecht
Gegen Entscheidungen der Landeswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann der betreffende Parteivorstand den Landeswahlausschuss anrufen.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 18 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) – Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
- § 29 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) – Beteiligungsanzeige, Beseitigung von Mängeln
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleiterin.