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Sie ziehen kurz vor der Wahl um?
Wenn Sie innerhalb der letzten drei Monate vor den Kommunalwahlen aus dem Wahlgebiet (Ortschaft, Stadt / Gemeinde oder Landkreis) verziehen, verlieren Sie mit der Abmeldung an Ihrem alten Wohnort das Wahlrecht, sind an Ihrem neuen Wohnort für die entsprechende Wahl aber noch nicht wahlberechtigt.
Ziehen Sie innerhalb des jeweiligen Wahlgebiets um und melden Sie sich v o r dem 35. Tag am neuen Wohnort an, erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen.
Melden Sie sich n a c h dem 35. Tag am neuen Wohnort an, gilt Folgendes:
Landrats- und Kreistagswahlen
Sie können sich bei einem Umzug innerhalb des Landkreises in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eintragen lassen.
Wahlen auf Ortschafts-, Stadt- und Gemeindeebene
Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis am neuen Wohnort bei Umzug nach dem Stichtag ist nicht vorgesehen. Ziehen Sie innerhalb der Ortschaft, Stadt oder Gemeinde um, können Sie nur an Ihrem früheren Wohnort wählen.
Zuständigkeit
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Sie sind für die jeweilige Wahl wahlberechtigt.
- Sie melden nach dem 35. Tag vor der Wahl Ihre Hauptwohnung bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung an.
Ablauf
- Melden Sie sich mit Ihrem neuen Hauptwohnsitz bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung an.
- Die Meldebehörde wird Sie auf die mögliche Eintragung in das Wählerverzeichnis hinweisen; Sie können diese gleich persönlich vor Ort beantragen oder ein Antragsschreiben per Post, Telefax oder als E-Mail einreichen.
- Wurden Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen, erhalten Sie (sofern von Ihnen mit beantragt) den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vorherigen Wohnortes wird von Amts wegen informiert und Ihre Eintragung aus dem dortigen Wählerverzeichnis entfernt.
Notwendige Unterlagen:
Der schriftlich-formlose Antrag sollte mindestens enthalten:
- die Formulierung Ihres Anliegens "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
- Ihre Vor- und Nachnamen
- Ihr Geburtsdatum
- Ihre neue Wohnanschrift
- Ihre alte Wohnanschrift
- Ihre Unterschrift
Bearbeitungsfristen:
Die Eintragung ins Wählerverzeichnis auf Antrag ist bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses (spätestens am Tag vor der Wahl, frühestens dritter Tag vor der Wahl) möglich.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Sonstiges
Stimmabgabe am früheren Wohnort
Wenn Sie sich nach dem 35. Tag vor der Wahl ummelden und keine Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihrer künftigen Stadt oder Gemeinde beantragen, erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vormaligen Wohnortes. Wählen können Sie dann
- am Wahltag in dem zugewiesenen Wahlraum Ihres alten Wohnortes,
- per Briefwahl oder
- bei Umzug innerhalb eines Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) – Wahlberechtigung
- §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) – Wahlberechtigung
- § 6 Abs. 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung, KomWO) – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung, KomWO) – Abschluss des Wählerverzeichnisses
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 13.01.2015