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Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Berichtigung beantragen 


Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung legt vor der Wahl für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten an. Eingetragen sind alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die am 35. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde gemeldet waren. Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einsichtnahme aus – Ort und Zeit gibt die Verwaltung bekannt.

Sollten Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sein, obwohl Sie wahlberechtigt sind, haben Sie die Möglichkeit, durch Einspruch bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung die Eintragung ergänzen zu lassen. Auch falsche oder unvollständige Angaben im Wählerverzeichnis können Sie per Einspruch berichtigen lassen.



Zuständigkeit

Gemeinde- oder Stadtverwaltung



Voraussetzungen
  • Sie sind wahlberechtigt.
  • Sie stellen fest, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen oder Angaben falsch / unvollständig sind.


Ablauf

Reichen Sie Ihren Einspruch (Kommunalwahlen: Berichtigungsantrag) formlos schriftlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ein oder erklären Sie diesen dort persönlich zur Niederschrift.

Ihr Schreiben sollte mindestens enthalten:

  • den Grund Ihres Einspruches / Berichtigungsantrags (gegebenenfalls mit Nachweisen)
  • Ihre Vor- und Nachnamen
  • Ihr Geburtsdatum
  • Ihre Wohnanschrift
  • Ihre Unterschrift

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung informiert Sie umgehend, ob die Berichtigung erfolgt.



Notwendige Unterlagen:

Gegebenenfalls Beweismittel zum Nachweis, dass die Berichtigung des Wählerverzeichnisses erforderlich ist (Beispiel: Ihre Anmeldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung).



Bearbeitungsfristen:
  • Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben (Kommunalwahlen: Berichtigung beantragen) können Sie während der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl)
  • Die Entscheidung über den Einspruch / den Berichtigungsantrag muss Ihnen bis spätestens zehn Tage vor der Wahl zugegangen sein.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Sonstiges

Gegen die Entscheidung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung können Sie innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde einlegen.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleiterin.



 
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