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Lebenslagen-> Wahlen-> Bundestagswahl-> Wahlorgane (Bundestagswahl)-> Sich als Wahlhelfer melden
Sich als Wahlhelfer melden 


Am Wahltag werden Wahlhelfer als Mitglieder der Wahlorgane oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt.

Zu den Aufgaben der Wahlhelfer zählen beispielsweise:

  • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
  • Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses

Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Wahlhelfer werden durch das Wahlamt der jeweiligen Gemeinde bestellt. Bevorzugt werden Wahlhelfer, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden.

Wahlhelfer erhalten für Ihren Einsatz gegebenenfalls eine Aufwands­entschädigung und ein Erfrischungsgeld, das je nach Wahltyp unterschiedlich ausfällt.



Zuständigkeit

Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Wahlamt)



Voraussetzungen

Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.



Ablauf

Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde oder Stadt melden. Dabei können Sie auch einen Wunschwahlbezirk für Ihren Einsatz angeben. Ihre Gemeinde oder Stadt wird dann versuchen, Sie dort einzusetzen. Sie können jedoch auch außerhalb Ihres eigenen Wahlbezirks als Wahlhelfer eingesetzt werden.



Notwendige Unterlagen:

ausgefülltes Antragsformular für Wahlhelfer (erhältlich auch beim zuständigen Wahlamt ) oder formloser Antrag



Bearbeitungsfristen:

Nehmen Sie bitte bezüglich der Bewerbung als Wahlhelfer Kontakt mit Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung auf. Bewerbungen sind rechtzeitig vor dem Tag der Wahl beziehungsweise der Abstimmung oder nach entsprechendem Aufruf in der Presse möglich.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Ihnen entstehen durch die Meldung keine Kosten.



Sonstiges

Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten (unter anderem Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der erfolgten Berufungen) von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Wahlhelfern erheben und weiterverarbeiten. Die Verarbeitung der Daten darf auch für künftige Wahlen erfolgen, sofern die Betroffenen der Verarbeitung ihrer Daten nicht widersprochen haben. Die Betroffenen müssen über das Widerspruchsrecht unterrichtet werden.

Für die Wahlhelfer besteht ein Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls (etwa wenn die Auszählung in der Nacht unterbrochen und am Montag früh fortgesetzt wird). Daneben kann die Stadt/Gemeinde auch durch Satzung eine Aufwandsentschädigung gewähren (sogenanntes Erfrischungsgeld).



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 13.01.2015




 
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