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Lebenslagen-> Wahlen-> Bundestagswahl-> Wer darf gewählt werden? (B...-> Beteiligung von Parteien an...
Beteiligung von Parteien an der Bundestagswahl anzeigen 


Parteien können Wahlvorschläge einreichen. Sind die Parteien nicht in einem Landesparlament oder im Bundestag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten, müssen sie zuvor dem Bundeswahlleiter schriftlich anzeigen, dass sie an der Wahl teilnehmen werden.



Zuständigkeit


Voraussetzungen

Die Beteiligungsanzeige ist erforderlich, wenn die Partei bis zum 97. Tag vor der Wahl weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landesparlament ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten war.



Ablauf

Einreichung

Die Partei erklärt schriftlich, dass sie an der Wahl teilnehmen wird und legt die erforderlichen Unterlagen vollständig vor.

Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht (Vorprüfung).

Mängel

  • Stellt der Bundeswahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Parteivorstand und fordert diesen auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
  • Nach der Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

Prüfung und Zulassung

Der Bundeswahlleiter lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.

Vor der Beschlussfassung erhalten die Beteiligten Gelegenheit, sich zu äußern.

Der Bundeswahlausschuss stellt für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  • welche Parteien parlamentarisch mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind und
  • welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.

Bekanntmachung

Im Anschluss an die Feststellung gibt der Bundeswahlleiter in der Sitzung die Entscheidung des Bundeswahlausschusses bekannt und nennt kurz die Gründe. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht.



Notwendige Unterlagen:

Die Anzeige der Wahlbeteiligung muss enthalten:

  • den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird und
  • die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters – wenn ein Bundesvorstand nicht besteht, die Unterschriften des Vorstandes der jeweils obersten Parteiorganisation

Folgende Dokumente müssen der Anzeige beigefügt werden:

  • die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien
  • ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes
Achtung! Alle Angaben und Unterlagen müssen vollständig sein. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden.


Bearbeitungsfristen:
  • Die Anzeige der Beteiligung an der Wahl mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen muss spätestens am 97. Tag vor der Wahl beim Bundeswahlleiter eingegangen sein.
  • Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien zur Wahl zugelassen sind.


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Die Anzeige der Wahlbeteiligung ist für die Parteien kostenfrei.



Sonstiges

Rechtsschutz

Gegen eine Feststellung des Bundeswahlausschusses, die eine Partei oder Vereinigung daran hindert, Wahlvorschläge einzureichen, kann diese binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – längstens bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl – wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter.



 
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