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Taxi-Genehmigung 
Antrag auf Erteilung einer Taxigenehmigung nach § 47 Personenbeförderungsgesetz (PbefG)


Sie möchten ein Taxi-Gewerbe betreiben? Neben der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie dafür eine Taxi-Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.

Als Taxi-Chauffeur dürfen Sie (im Gegensatz zum Mietwagenfahrer) an den bekannten Halteplätzen und Ständen auf Fahrgäste warten, die Fahrzeuge können von Passanten auf der Straße und natürlich auch am Betriebssitz angefordert werden.

Anders als Mietwagen-Betreiber haben Inhaber einer Taxigenehmigung drei Pflichten:

  • Betriebspflicht
    Der Taxiunternehmer muss seinen Betrieb aufrechterhalten, gegebenenfalls auch bei Nacht.
  • Beförderungspflicht
    Fahrten (auch kurze) dürfen nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (zum Beispiel bei stark alkoholisierten Personen).
  • Tarifpflicht
    Innerhalb des für ihn geltenden Pflichtfahrbereiches (im Regelfall die Kreisfreie Stadt oder der Landkreis des Betriebssitzes) richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich festgelegten Beförderungsentgelten.

Taxiausrüstung
Taxen sind im Allgemeinen an der Farbgebung (hell-elfenbein) zu erkennen. Auf das Dach gehört das Taxischild, ins Heckfenster die Ordnungsnummer. Letztere erhalten Sie von der Genehmigungsbehörde. Im Wageninneren bringen Sie an gut sichtbarer Stelle die Anschrift Ihres Unternehmens an.

Weitere technische Voraussetzungen: Taxen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein und auf der rechten Seite mindestens zwei Türen haben.

Taxameter

Ein Fahrpreisanzeiger (Taxameter) zählt ebenfalls zur Ausstattung eines jeden Taxis. Das Gerät soll so angebracht und beschaffen sein, dass der Fahrgast jederzeit den anfallenden Fahrpreis ablesen kann. Der Taxameter muss den Eichvorschriften entsprechen – beachten Sie die jährliche Prüfpflicht.

Hinweis: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie ortsbedingt zusätzliche Genehmigungen benötigen.


Zuständigkeit

Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes



Voraussetzungen

Sowohl Taxi-Unternehmer als auch die mit der Geschäftsführung Betrauten haben bestimmte Kriterien zu erfüllen:

Persönliche Zuverlässigkeit

Für die Beurteilung werden unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister sowie dem Verkehrszentralregister herangezogen. Mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen weisen Sie nach, dass keine Rückstände bei Steuerzahlungen, Sozialversicherungsbeiträgen oder Beitragszahlungen an die Berufgenossenschaft bestehen.

Fachliche Eignung

Diese kann nachgewiesen werden durch:

(Legen Sie in diesem Fall das Prüfungszeugnis vor.)
(Die Industrie- und Handelskammern stellen entsprechende Fachkundebescheinigungen aus.)
(Legen Sie in diesem Fall ein Zeugnis der Abschlussprüfung vor.)
  • eine Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxi-Unternehmen
  • eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (zum Beispiel zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr oder Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler an der Technischen Universität Dresden)
Hinweis: Falls Sie als fachlich geeignete Person die Taxi-Geschäfte führen, nicht aber zugleich auch Inhaber des Unternehmens sind, müssen Sie als Nachweis Ihren Anstellungsvertrag vorlegen.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge:

  • für das erste Fahrzeug: EUR 2.250
  • für jedes weitere Fahrzeug: EUR 1.250
Hinweis: Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.


Ablauf

Vor der Antragstellung

Zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten dauert. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen.

Die übrigen Nachweise können Sie später nachreichen, legen Sie diese aber im eigenen Interesse besser ebenfalls mit dem Antrag vor.

Antragstellung

Stellen Sie den Antrag persönlich bei der zuständigen Stelle.

  • Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle; je nach Angebot der Behörde sind auch Online-Formulare im Internet abrufbar.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der genannten Stelle ab.
  • Die Genehmigungsbehörde holt zu Ihrem Antrag Stellungnahmen ein, unter anderem von den Gemeinden, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Fachverband des Personenverkehrs.
  • Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag; Sie bekommen schriftlich Bescheid.


Notwendige Unterlagen:
Die Bescheinigung benötigen Sie von Krankenkassen, bei denen Ihre Arbeitnehmer versichert sind oder waren sowie gegebenenfalls für sich selbst, sofern Sie freiwillig / privat versichert sind oder waren.
  • Personalausweis oder Reisepass
    Für ausländische Staatsbürger (außer EU-Angehörige) zusätzlich: Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
    Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nichtselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person.
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Fahreigungsregister
  • Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes des Wohnortes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Betriebssitzes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung
  • Soweit eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt wird für diese:
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Fahreignungsregister
    • Nachweis der fachlichen Eignung und Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis


Bearbeitungsfristen:

Aktualität der Nachweise

  • Stichtag für Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung: maximal 12 Monate vor Antragstellung
  • Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister und Auskunft aus dem Fahreignungsregister: nicht älter als 3 Monate
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht älter als 3 Monate


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen für das erste Fahrzeug: EUR 150,00
  • Genehmigung für jedes weitere Fahrzeug: EUR 40,00
Hinweis: Weitere Gebühren entstehen bei der Vorbereitung der Antragstellung durch Anträge auf Auskunft aus den Registern und Kosten für die Erstellung der sonstigen Nachweise.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014


 
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