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Sie möchten Autos mit Fahrer vermieten? Mietwagen zählen im Gegensatz zum Taxi nicht als öffentliches Verkehrsmittel. Gleichwohl benötigen Sie eine eigene Genehmigung und eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, um ein Mietwagenunternehmen zu betreiben.
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Personenbeförderungsgesetzes
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Mietwagen und Taxi – worin liegt der Unterschied?
In Abgrenzung zum Taxi (und zur Aufrechterhaltung des Taxiverkehrs) hat der Gesetzgeber den Mietwagenbetreibern einige Verpflichtungen auferlegt:
- Sie dürfen die Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen zur Personenbeförderung bereithalten.
- Sie müssen mit dem Auto nach jeder Beförderung grundsätzlich wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
- Sie dürfen die für Taxen typischen Zeichen und Merkmale (Taxischild, Farbe) nicht verwenden, um eine Verwechslung auszuschließen.
Anderseits gelten für den Mietwagen-Betrieb auch Erleichterungen:
- Eine Betriebs- und Beförderungspflicht besteht nicht.
- Der Fahrpreis wird frei vereinbart, der Fahrgast muss lediglich einen gut ablesbaren Wegstreckenzähler
vorfinden (Taxi: Fahrpreisanzeiger).
- Wegstreckenzähler
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Fahrpreisanzeiger
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Eichung von Messgeräten
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
- Eine Beschränkung in der Anzahl der Genehmigungen gibt es nicht.
Zuständigkeit
Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Sowohl Taxi-Unternehmer als auch die mit der Geschäftsführung Betrauten haben bestimmte Kriterien zu erfüllen:
Persönliche Zuverlässigkeit
Für die Beurteilung werden unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister sowie dem Verkehrszentralregister herangezogen. Mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen weisen Sie nach, dass keine Rückstände bei Steuerzahlungen, Sozialversicherungsbeiträgen oder Beitragszahlungen an die Berufgenossenschaft bestehen.
Fachliche Eignung
Diese kann nachgewiesen werden durch:
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eine Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK)
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Industrie- und Handelskammer
ihk.sachsen.de
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Industrie- und Handelskammer
- eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Mietwagen-Unternehmen
- eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (zum Beispiel zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr oder Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler an der Technischen Universität Dresden)
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge:
- für das erste Fahrzeug: EUR 2.250
- für jedes weitere Fahrzeug: EUR 1.250
Ablauf
Vor der Antragstellung
Zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten dauert. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen.
Die übrigen Nachweise können Sie später nachreichen, legen Sie diese aber im eigenen Interesse besser ebenfalls mit dem Antrag vor.
Antragstellung
Stellen Sie den Antrag persönlich bei der zuständigen Stelle.
- Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle; je nach Angebot der Behörde sind auch Online-Formulare im Internet abrufbar.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der genannten Stelle ab.
- Die Genehmigungsbehörde holt zu Ihrem Antrag Stellungnahmen ein, unter anderem von den Gemeinden, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Fachverband des Personenverkehrs.
- Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag; Sie bekommen schriftlich Bescheid.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
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Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
- Führungszeugnis beantragen
- Verkehrszentralregister, Auskunft
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Verkehrszentralregister, Auskunft
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
- Nachweis der Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnortes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Betriebssitzes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
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Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
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Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
BG Verkehr
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Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung
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Soweit eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt wird für diese:
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Nachweis der fachlichen Eignung und Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
Bearbeitungsfristen:
Aktualität der Nachweise
- Stichtag für Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung: maximal zwölf Monate vor Antragstellung
- Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister und Auskunft aus dem Verkehrszentralregister: nicht älter als drei Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht älter als drei Monate
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Genehmigung zum Mietwagenverkehr für das erste Fahrzeug: EUR 60,00
- Genehmigung für jedes weitere Fahrzeug: EUR 30,00
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) – Verkehr mit Mietwagen
- Kostenverordnung für den Personenkraftverkehr (PBefGKostV)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenkraftverkehr (BOKraft)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014