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- eine Gemeinschaftslizenz und gegebenenfalls
- eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates.
Die Gemeinschaftslizenz können Sie auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten ("Kabotageverkehre") einsetzen.
- Kabotage
Bundesamt für Güterkraftverkehr
Sind die Fahrzeuge nur deutschlandweit im Einsatz, genügt
- eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Verkehr mit Drittstaaten
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.
- Bilaterale Genehmigungen
- CEMT-Genehmigung
Bundesamt für Güterkraftverkehr
*) EU-Staaten, Norwegen, Island und Liechtenstein
VERWANDTE THEMEN:
- Logistik und Verkehr
Amt24-Informationen - Straßengüterverkehr
IHK Dresden
Zuständigkeit
Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Deutschland
- Zuverlässigkeit
- angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit
- fachliche Eignung
- Voraussetzungen zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 3
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
Ablauf
Vor der Antragstellung
Zur Antragsbearbeitung verlangt die Erlaubnisbehörde von Ihnen eine Reihe von Unterlagen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten dauert. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen.
Die übrigen Nachweise können Sie später nachreichen, legen Sie diese aber im eigenen Interesse besser ebenfalls mit dem Antrag vor.
- Erforderliche Unterlagen
Antragstellung
Die Erlaubnis oder Lizenz beantragen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle.
- zuständige Stelle
- Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle; je nach Angebot der Behörde stehen auch Online-Formulare zur Verfügung ("Formulare & Online-Dienste" von Amt24 oder Internetauftritt der Behörde).
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der genannten Stelle ab.
- Die Genehmigungsbehörde holt zu Ihrem Antrag Stellungnahmen ein, unter anderem vom Bundesamt für Güterverkehr, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Verband des Güterkraftverkehrs.
- Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag; Sie bekommen schriftlich Bescheid.
Notwendige Unterlagen:
Antragsformular
Je nach Angebot der Behörde als Vordruck oder elektronisch abrufbar (Amt24 oder Internetauftritt der Behörde)
FORMULAR:
- Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Gemeinschaftslizenz, Antrag
Nachweise
Um zu prüfen, ob Ihnen die Erlaubnis oder Lizenz erteilt werden kann, müssen Sie der Verkehrsbehörde die entsprechenden Nachweise vorlegen:
- Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister
(bei Handelsgesellschaften) - Auszug aus dem GbR-Vertrag
(bei GbR-Gesellschaften) - Nachweis der Vertretungsberechtigung
(wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat) - Führungszeugnis*
(für jeden Gesellschafter und Vertretungsberechtigten) - Auszug aus dem Gewerbezentralregister*
(für jeden Gesellschafter und Vertretungsberechtigten sowie für das Unternehmen) -
Eigenkapitalbescheinigung zuzüglich der Unternehmensreserven**
(bei Gesellschaften, nicht bei Einzelunternehmen)- für das erste Fahrzeug über EUR 9.000
- für jedes weitere EUR 5.000
- Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit**
- Zusatzbescheinigung**
-
Unbedenklichkeitsbescheinigungen*
- Finanzamt
- Gemeinde
- Träger der Sozialversicherungen
- Berufsgenossenschaft
-
Nachweis der fachlichen Eignung
- Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen
- Zeugnis über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder anerkannte gleichwertige Abschlussprüfungen
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Bestandsliste des Fahrzeugparks
- Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr
IHK Leipzig
DETAILS:
- Abschrift aus dem Handelsregister
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen
- Führungszeugnis beantragen
- Bescheinigung der steuerlichen Unbedenklichkeit beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
*) nicht älter als 3 Monate
*) nicht älter als 1 Jahr
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Erlaubniserteilung oder Erteilung / Erneuerung der Gemeinschaftslizenz: EUR 120–700
- Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie EUR 60–120
- CEMT-Genehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft: Jahresgenehmigung EUR 110–220, Monatsgenehmigung, EUR 24–40)
(Auszug aus dem Gebührenverzeichnis)
Weitere Kosten (auch wenn die Erlaubnis nicht erteilt werden kann) entstehen Ihnen für Registerauskünfte und Nachweise sowie gegebenenfalls für weitere Amtshandlungen. Nähere Auskunft erteilt Ihnen die Erlaubnisbehörde.
Sonstiges
Werkverkehr
Sollten Sie größere Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) nur im Werkverkehr einsetzen, benötigen Sie dafür keine Erlaubnis. Nach § 15 a Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) müssen Sie diese Fahrzeuge jedoch beim Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in die Werkverkehrsdatei anmelden.
FORMULAR:
- Formular zur Anmeldung des Werkverkehrs
Bundesamt für Güterverkehr
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) – Erlaubnis
- § 5 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) – Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung)
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
- Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV) mit Gebührenverzeichnis (Anlage zu §1 Abs. 1)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrsrechts (GüKZuVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 19.12.2013