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Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft bei der Gemeinde oder Stadt melden... 
Anzeige über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 138 Abgabenordnung (AO)...


Wenn Sie eine selbstständige land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie das innerhalb eines Monats Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzeigen.

Als Betreiber eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebes unterliegen Sie nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt.



Zuständigkeit

Gemeinde- oder Stadtverwaltung



Voraussetzungen
Zur Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 13 Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem:
  • Landwirtschaft
  • Forstwirtschaft
  • Weinbau
  • Gartenbau
  • im begrenzten Umfang Tierzucht und Tierhaltung
  • Jagd (im Zusammenhang mit einem Land- / Forstwirtschaftsbetrieb)
  • land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb


Ablauf

Anzeige der Erwerbstätigkeit

  • Teilen Sie der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich mit, dass Sie eine selbstständige Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufnehmen.
  • Es empfiehlt sich, zuvor bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung nachzufragen, ob für die Anzeige Formulare zur Verfügung stehen.
  • Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung informiert Ihr zuständiges Finanzamt über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

  • Das Finanzamt sendet Ihnen einen Fragebogen zu.
  • Füllen Sie den Vordruck nach bestem Wissen und Gewissen aus und unterschreiben Sie das Formular.
  • Den Fragebogen senden Sie gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen zurück ans Finanzamt.


Notwendige Unterlagen:
  • schriftliche Mitteilung
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Formulare & Online-Dienste)
  • Nachweis der beruflichen Tätigkeit und der Gründung (Verträge)

Sollten weitere Nachweise und Unterlagen erforderlich sein, teilt Ihnen das Ihr Finanzamt mit.



Bearbeitungsfristen:

Meldefrist: ein Monat nach Aufnahme der Tätigkeit



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen



 
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