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Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft bei der Gemeinde oder Stadt melden...
Anzeige über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 138 Abgabenordnung (AO)...
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Ablauf
Notwendige Unterlagen:
Bearbeitungsfristen:
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Wenn Sie eine selbstständige land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie das innerhalb eines Monats Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzeigen.
Als Betreiber eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebes unterliegen Sie nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt.
Zuständigkeit
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Zur Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 13 Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem:
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Weinbau
- Gartenbau
- im begrenzten Umfang Tierzucht und Tierhaltung
- Jagd (im Zusammenhang mit einem Land- / Forstwirtschaftsbetrieb)
- land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb
Ablauf
Anzeige der Erwerbstätigkeit
- Teilen Sie der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich mit, dass Sie eine selbstständige Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufnehmen.
- Es empfiehlt sich, zuvor bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung nachzufragen, ob für die Anzeige Formulare zur Verfügung stehen.
- Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung informiert Ihr zuständiges Finanzamt über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit.
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
- Das Finanzamt sendet Ihnen einen Fragebogen zu.
- Füllen Sie den Vordruck nach bestem Wissen und Gewissen aus und unterschreiben Sie das Formular.
- Den Fragebogen senden Sie gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen zurück ans Finanzamt.
Notwendige Unterlagen:
- schriftliche Mitteilung
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Formulare & Online-Dienste)
- Nachweis der beruflichen Tätigkeit und der Gründung (Verträge)
Sollten weitere Nachweise und Unterlagen erforderlich sein, teilt Ihnen das Ihr Finanzamt mit.
Bearbeitungsfristen:
Meldefrist: ein Monat nach Aufnahme der Tätigkeit
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 13 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- § 138 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) – Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen