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Messgeräte, mit denen die Menge oder das Gewicht einer Ware bestimmt wird, müssen richtige Ergebnisse liefern, also geeicht sein. "Richtig" bedeutet dabei, dass ein Gerät innerhalb bestimmter zulässiger Fehlergrenzen arbeitet (Verkehrsfehlergrenzen).
Auf die Richtigkeit von Messungen kommt es auch im Straßenverkehr an, etwa bei Geschwindigkeits- und Alkohol-Kontrollen – Messgeräte dafür unterliegen ebenfalls der Eichpflicht. Geeicht werden müssen zudem einige Geräte in anderen Lebensbereichen wie etwa dem Arbeits-, Umwelt- und Strahlenschutz.
Prüfzeichen auf oder an den Geräten – meist Etiketten (Klebemarken) und Plomben – belegen die ordnungsgemäße Eichung amtlich:
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Hauptstempel und Sicherungsstempel
Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
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Stempelzeichen der Eichbehörden (Erläuterung der Prüfzeichen)
Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen
Neugeräte
Viele fabrikneue Messgeräte müssen Sie für den Ersteinsatz nicht erst eichen lassen. Dazu zählen selbsttätige Waagen (zum Beispiel Handelswaagen), für die die Waagenrichtlinie gilt oder Messgeräte, für die die europäische Messgeräterichtlinie zutrifft (zum Beispiel Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler, Zapfsäulen, Tankwagen, Taxameter, Abgasmessgeräte). Nach Ablauf der Eichfrist müssen Sie die Nacheichung dieser Messgeräte wie weiter unten beschrieben beantragen.
- Informationen für Verwender von Messgeräten nach der EU-Messgeräterichtlinie [PDF]
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Waagen mit angeschlossenen Zusatzeinrichtungen in offenen Verkaufsstellen [PDF]
Deutsche Akademie für Metrologie
Eichpflicht
Der Betreiber eines zu eichenden Messgerätes muss von sich aus für die regelmäßige Überprüfung sorgen, die im Allgemeinen die Eichämter übernehmen. Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmezähler in Versorgungsnetzen werden von staatlich anerkannten Prüfstellen geprüft.
Die Eichpflicht ist im Eichgesetz geregelt, Einzelheiten sind in der Mess- und Eichverordnung festgelegt.
- Branchen-Informationen
- Mess- und Prüfdienste
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Häufige Fragen (Begriffe)
Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
Zuständigkeit
Eichamt
Voraussetzungen
Wer muss den Eichantrag stellen?
Der Besitzer oder Verwender eines Messgerätes muss die Eichung beantragen.
Welche Messgeräte werden geeicht?
Ein Messgerät ist eichfähig, wenn
- seine Bauart durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) oder gleichrangige Behörden der EG (EWG)-Länder zur Eichung zugelassen ist und
- die Art (bei relativ einfachen Konstruktionen) allgemein zur Eichung zugelassen ist.
- Ebenso eichfähig sind Messgeräte, die gemäß der Messgeräterichtlinie (2004/22/EG) oder der Waagenrichtlinie (90/384/EWG) in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
Ob ein Messgerät eichfähig ist, erkennen Sie meist schon auf dem Geräteschild.
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Ist mein Gerät eichfähig?
Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
Ablauf
Überprüfen Sie zunächst am Messgerät, wie lange das Prüfzeichen ("Hauptstempel") gültig ist. Haben Sie Fragen zur Eichung, stehen Ihnen die Mitarbeiter der oben genannten Stellen zur Verfügung.
Prüfung beim Eichamt oder auf Veranlassung des Eichamtes
Wenn Sie mobile Messgeräte direkt beim Eichamt prüfen lassen (Beispiel: Taxameter), müssen Sie keinen separaten Antrag stellen – es empfiehlt sich aber, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Auch wenn das Eichamt von sich aus auf Sie zukommt, entfällt der Antrag.
Antragstellung
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Damit die zuständige Stelle von sich aus aktiv wird, stellen Sie bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit (siehe Prüfzeichen) einen Eichantrag auf dem vorgesehenen Formular.
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Eich- und Kalibrierantrag
Liste "Formulare/Onlinedienste" oben rechts in der Randspalte, Anzeige erfolgt nach Bedienung der Ortsauswahl
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Eich- und Kalibrierantrag
- Füllen Sie das Antragsformular aus; fügen Sie nach Erfordernis die zusätzlichen Nachweise bei.
- Den vollständigen Antrag reichen Sie bei der oben genannten Stelle ein.
- Diese bestätigt Ihren Antrag und nennt Ihnen einen Prüftermin.
Eichung
- Wurden bei der Prüfung die vorgeschriebenen Werte erreicht, erneuert der Prüfer die Klebemarke beziehungsweise Plombe ("Hauptstempel", "Sicherungsstempel"). Der Aufdruck gibt Auskunft, wann die nächste Prüfung fällig ist (Eichgültigkeitsdauer).
- Auf Antrag stellt Ihnen der Prüfer als Nachweis einen Eichschein aus (im Antrag ankreuzen).
Mehr dazu:
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Wie lange ist mein Messgerät gültig geeicht?
Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen - Informationen für Verwender von Messgeräten nach der EU-Messgeräterichtlinie [PDF]
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Waagen mit angeschlossenen Zusatzeinrichtungen in offenen Verkaufsstellen [PDF]
Deutsche Akademie für Metrologie
Nacheichung
Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung oder nach einer Instandsetzung (zum Beispiel Reparatur) müssen Sie ein Messgerät nacheichen lassen.
Der Instandsetzer hat das Eichamt über die erfolgte Instandsetzung zu benachrichtigen. Zudem ist er angewiesen, Sie auf die Pflicht zur Nacheichung aufmerksam zu machen ("Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung"). Zur Vereinfachung können Sie dieser Meldung gleich Ihren Antrag auf Nacheichung hinzufügen.
Sie dürfen das Gerät bis zur Nacheichung weiter betreiben, wenn es ein Instandsetzerkennzeichen erhielt.
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Instandsetzerkennzeichen beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Terminservice und Eichgarantie
Die Eichämter in Sachsen bieten einen kostenlosen Terminservice an. Die Prüfer melden sich dann bei Ihnen rechtzeitig, ohne dass Sie die Eichung erneut beantragen müssen. Stellen Sie in diesem Fall einen so genannten Generalantrag zur Eichung.
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Terminservice und Eichgarantie [PDF]
Informationsblatt des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen
Notwendige Unterlagen:
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Eich- und Kalibrierantrag; für Terminservice (Eichgarantie)
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Generalantrag zur Eichung
Liste "Formulare/Onlinedienste" oben rechts in der Randspalte, Anzeige erfolgt nach Bedienung der Ortsauswahl
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Generalantrag zur Eichung
- bei Messgeräten ohne EWG-Bauartzulassung eine Ausfertigung des Zulassungsscheines (auf Anforderung)
- in besonderen Fällen: weitere Unterlagen, zum Beispiel Messanlagenbrief (auf Anforderung)
Bearbeitungsfristen:
Bitte beantragen Sie die Eichung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit (Eichgültigkeitsdauer).
Ablaufdatum
Ablaufdatum der Eichung ist immer der 31. Dezember des Ablaufjahres. Es erfolgt keine monatsgenaue Festlegung wie zum Beispiel bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen (Ausnahme: Atemalkohol-Messgeräte).
Gültigkeitsdauer (Beispiele)
- Taxameter: ein Jahr
- Waagen: zwei Jahre
- Warmwasserzähler: fünf Jahre
Weitere Informationen:
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Wie lange ist mein Messgerät gültig geeicht?
Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Gebühren und Auslagen gemäß Eichkostenverordnung
Beispiele:
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Handelswaage ohne Zusatzeinrichtung bis 50 Kilogramm:
EUR 37,60 - Taxameter: EUR 52,60
Mehr dazu:
Sonstiges
Kalibrieren
Sie können durch die Eichbehörde auch Messgeräte prüfen lassen, für die es keine gesetzlichen Vorgaben gibt. Die so genannte Kalibrierung ist im Gegensatz zur Eichung keine hoheitliche Aufgabe.
Für den Antrag verwenden Sie bitte das Formular Eich- und Kalibrierantrag.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
- Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (Europäische Messgeräterichtlinie – MID)
- Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über nichtselbsttätige Waagen (Waagenrichtlinie)
- Eichkostenverordnung (Eich/BeglKostO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014