Lebenslagen-> Unternehmensgründung-> Brancheninformationen-> Gastronomie-> Infektionsschutz, Entschädi...
Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird beziehungsweise abgesondert wurde und einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (längstens für sechs Wochen) die Entschädigung auszuzahlen. Diese wird Arbeitgebern auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Ab der 7. Woche müssen betroffene Arbeitnehmer einen zusätzlichen Antrag einreichen.
Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Stelle.
Für wen gilt ein Tätigkeitsverbot?
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
-
Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten (zum Beispiel Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder
- Ausscheider sind;
-
Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
- Ausscheider sind.
Darüber hinaus sind die Gesundheitsämter berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwenig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.
Die Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).
Wie viel Entschädigung wird gezahlt?
- 1. bis 6. Woche: Höhe des Verdienstausfalls
-
ab 7. Woche: Höhe des Krankengeldes
nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Weitere Informationen:
-
Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Merkblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
Zuständigkeit
Voraussetzungen
- Verdienstausfall wegen eines Tätigkeitsverbotes beziehungsweise einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
- an Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften
- für die Zeit einer Krankschreibung
- für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
- bei fehlender Tarifregelung: für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB)
Ablauf
Arbeitnehmer
Als angestellt Beschäftigte(r) erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot beziehungsweise einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten sechs Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Ab der 7. Woche müssen Sie, ergänzend zum Antrag Ihres Arbeitgebers, einen formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.
Arbeitgeber
Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 zu gewähren ist (bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge; bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung).
Antragstellung
Den Antrag auf Erstattung stellen Sie bitte auf dem vorgeschriebenen Formular bei der zuständigen Stelle. Dort erhalten Sie auch Auskunft bei speziellen Fragen zur Antragstellung.
- Füllen Sie das Antragsformular aus und stellen Sie die Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bitte vollständig bei der zuständigen Stelle ein.
Prüfung
- Ihr Antrag wird umgehend geprüft, eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert.
- Über die Bewilligung / Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Auszahlung
Die Erstattung erfolgt bargeldlos auf das von Ihnen angegebene Konto.
Selbstständige
Antragstellung
Den Antrag auf Entschädigung stellen Sie bitte auf dem vorgeschriebenen Formular bei der zuständigen Stelle. Dort erhalten Sie auch Auskunft bei speziellen Fragen zur Antragstellung.
- Füllen Sie das Antragsformular aus und stellen Sie die Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bitte vollständig bei der zuständigen Stelle ein.
Prüfung
- Ihr Antrag wird umgehend geprüft, eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert.
- Über die Bewilligung / Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Auszahlung
Die Entschädigung wird bargeldlos auf das von Ihnen angegebene Konto gezahlt.
Notwendige Unterlagen:
Arbeitgeber
- Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes
- Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
- Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
- Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
Selbstständige
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung / BWA des Steuerberaters)
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
Bearbeitungsfristen:
- Antragsfrist: bis zu drei Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- §§ 28 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) – Schutzmaßnahmen, Beobachtung, Quarantäne
- § 31 IfSG – Berufliches Tätigkeitsverbot
- §§ 34 IfSG – Gemeinschaftseinrichtungen / Gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten
- §§ 42 IfSG – Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
- § 56 ff. IfSG – Entschädigung
- § 47 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Krankengeld
- § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Vorübergehende Verhinderung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 09.01.2014