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Vertrieb von
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Giften und gifthaltigen Waren
(Ausnahme: Bestellungen von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Holzschutzmitteln, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist) -
Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
(Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen) -
elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
(Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung) -
Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose
(Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten) - Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden
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Giften und gifthaltigen Waren
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Anbieten und der Ankauf von
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Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen
(Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von EUR 40,00 und Waren mit Silberauflagen) - Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
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Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen
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Anbieten von alkoholischen Getränken
(Ausnahme: Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus, der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden) - Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (Pfandleihe) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften
Im Einzelfall können Ausnahmen von den Verboten zugelassen werden. Diese müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
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Erlaubnis für ein Reisegewerbe (Reisegewerbekarte) beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Anzeige / Erlaubnis nicht erforderlich.
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Gewerberecht: Gewerbeanzeige – Zulassungen/Erlaubnisse – Ausübung
Broschüre der IHK Chemnitz
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de -
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Landesdirektion Sachsen
Ablauf
Die Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Wenn sich aus der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers beziehungsweise aus den sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben, wird die Ausnahmeerlaubnis gewährt. Diese kann jedoch jederzeit wiederrufen werden und gilt längstens für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.
Notwendige Unterlagen:
- Reisegewerbekarte
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Handelsregisterauszug
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Abschrift aus dem Handelsregister
Amt24-Verfahrensbeschreibung
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Abschrift aus dem Handelsregister
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 56 Abs. 2 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO) – Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014