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Eichung von unbeweglichen (ortsfesten) Messgeräten 
Antrag auf Eichung oder Prüfung / Kalibrierung von Messgeräten


Messgeräte, mit denen die Menge oder das Gewicht einer Ware bestimmt wird, müssen richtige Ergebnisse liefern, also geeicht sein. "Richtig" bedeutet dabei, dass ein Gerät innerhalb bestimmter zulässiger Fehlergrenzen arbeitet (Verkehrsfehlergrenzen).

Auf die Richtigkeit von Messungen kommt es auch im Straßenverkehr an, etwa bei Geschwindigkeits- und Alkohol-Kontrollen – Messgeräte dafür unterliegen ebenfalls der Eichpflicht. Geeicht werden müssen zudem einige Geräte in anderen Lebensbereichen wie etwa dem Arbeits-, Umwelt- und Strahlenschutz.

Prüfzeichen auf oder an den Geräten – meist Etiketten (Klebemarken) und Plomben – belegen die ordnungsgemäße Eichung amtlich:

Neugeräte

Viele fabrikneue Messgeräte müssen Sie für den Ersteinsatz nicht erst eichen lassen. Dazu zählen selbsttätige Waagen (zum Beispiel Handelswaagen), für die die Waagenrichtlinie gilt oder Messgeräte, für die die europäische Messgeräterichtlinie zutrifft (zum Beispiel Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler, Zapfsäulen, Tankwagen, Taxameter, Abgasmessgeräte). Nach Ablauf der Eichfrist müssen Sie die Nacheichung dieser Messgeräte wie weiter unten beschrieben beantragen.

Hinweis: Beachten Sie, dass auf europäischen Prüfzeichen das Jahr der Prüfung und nicht das Jahr des Ablaufs der Gültigkeit vermerkt ist. Informieren Sie sich darüber in den Informationsblättern

Eichpflicht

Der Betreiber eines zu eichenden Messgerätes muss von sich aus für die regelmäßige Überprüfung sorgen, die im Allgemeinen die Eichämter übernehmen. Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmezähler in Versorgungsnetzen werden von staatlich anerkannten Prüfstellen geprüft.

Die Eichpflicht ist im Eichgesetz geregelt, Einzelheiten sind in der Mess- und Eichverordnung festgelegt.

Mehr zum Thema:



Zuständigkeit

Eichamt



Voraussetzungen

Wer muss den Eichantrag stellen?

Der Besitzer oder Verwender eines Messgerätes muss die Eichung beantragen.

Welche Messgeräte werden geeicht?

Ein Messgerät ist eichfähig, wenn

  • seine Bauart durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) oder gleichrangige Behörden der EG (EWG)-Länder zur Eichung zugelassen ist und
  • die Art (bei relativ einfachen Konstruktionen) allgemein zur Eichung zugelassen ist.
  • Ebenso eichfähig sind Messgeräte, die gemäß der Messgeräterichtlinie (2004/22/EG) oder der Waagenrichtlinie (90/384/EWG) in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

Ob ein Messgerät eichfähig ist, erkennen Sie meist schon auf dem Geräteschild.



Ablauf

Überprüfen Sie zunächst am Messgerät, wie lange das Prüfzeichen ("Hauptstempel") gültig ist. Haben Sie Fragen zur Eichung, stehen Ihnen die Mitarbeiter der oben genannten Stellen zur Verfügung.

Prüfung beim Eichamt oder auf Veranlassung des Eichamtes

Wenn Sie mobile Messgeräte direkt beim Eichamt prüfen lassen (Beispiel: Taxameter), müssen Sie keinen separaten Antrag stellen – es empfiehlt sich aber, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Auch wenn das Eichamt von sich aus auf Sie zukommt, entfällt der Antrag.

Antragstellung

  • Damit die zuständige Stelle von sich aus aktiv wird, stellen Sie bitte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit (siehe Prüfzeichen) einen Eichantrag auf dem vorgesehenen Formular.
    • Eich- und Kalibrierantrag
      Liste "Formulare/Onlinedienste" oben rechts in der Randspalte, Anzeige erfolgt nach Bedienung der Ortsauswahl
  • Füllen Sie das Antragsformular aus; fügen Sie nach Erfordernis die zusätzlichen Nachweise bei.
  • Den vollständigen Antrag reichen Sie bei der oben genannten Stelle ein.
  • Diese bestätigt Ihren Antrag und nennt Ihnen einen Prüftermin.

Eichung

  • Wurden bei der Prüfung die vorgeschriebenen Werte erreicht, erneuert der Prüfer die Klebemarke beziehungsweise Plombe ("Hauptstempel", "Sicherungsstempel"). Der Aufdruck gibt Auskunft, wann die nächste Prüfung fällig ist (Eichgültigkeitsdauer).
  • Auf Antrag stellt Ihnen der Prüfer als Nachweis einen Eichschein aus (im Antrag ankreuzen).

Mehr dazu:

Nacheichung

Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung oder nach einer Instandsetzung (zum Beispiel Reparatur) müssen Sie ein Messgerät nacheichen lassen.

Der Instandsetzer hat das Eichamt über die erfolgte Instandsetzung zu benachrichtigen. Zudem ist er angewiesen, Sie auf die Pflicht zur Nacheichung aufmerksam zu machen ("Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung"). Zur Vereinfachung können Sie dieser Meldung gleich Ihren Antrag auf Nacheichung hinzufügen.

Sie dürfen das Gerät bis zur Nacheichung weiter betreiben, wenn es ein Instandsetzerkennzeichen erhielt.

Terminservice und Eichgarantie

Die Eichämter in Sachsen bieten einen kostenlosen Terminservice an. Die Prüfer melden sich dann bei Ihnen rechtzeitig, ohne dass Sie die Eichung erneut beantragen müssen. Stellen Sie in diesem Fall einen so genannten Generalantrag zur Eichung.



Notwendige Unterlagen:
  • Eich- und Kalibrierantrag; für Terminservice (Eichgarantie)
    • Generalantrag zur Eichung
      Liste "Formulare/Onlinedienste" oben rechts in der Randspalte, Anzeige erfolgt nach Bedienung der Ortsauswahl
  • bei Messgeräten ohne EWG-Bauartzulassung eine Ausfertigung des Zulassungsscheines (auf Anforderung)
  • in besonderen Fällen: weitere Unterlagen, zum Beispiel Messanlagenbrief (auf Anforderung)


Bearbeitungsfristen:

Bitte beantragen Sie die Eichung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit (Eichgültigkeitsdauer).

Ablaufdatum

Ablaufdatum der Eichung ist immer der 31. Dezember des Ablaufjahres. Es erfolgt keine monatsgenaue Festlegung wie zum Beispiel bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen (Ausnahme: Atemalkohol-Messgeräte).


Tipp: Bei Messgeräten mit ein- oder mehrjähriger Eichgültigkeitsdauer können und sollten Sie die Eichung im Laufe des Jahres vornehmen lassen, in dem die Eichgültigkeit abläuft. Somit vermeiden Sie mögliche Engpässe zum Jahresende.

Gültigkeitsdauer (Beispiele)

  • Taxameter: ein Jahr
  • Waagen: zwei Jahre
  • Warmwasserzähler: fünf Jahre

Weitere Informationen:



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Gebühren und Auslagen gemäß Eichkostenverordnung

Beispiele:

  • Handelswaage ohne Zusatzeinrichtung bis 50 Kilogramm: EUR 37,60
  • Taxameter: EUR 52,60

Mehr dazu:



Sonstiges

Kalibrieren

Sie können durch die Eichbehörde auch Messgeräte prüfen lassen, für die es keine gesetzlichen Vorgaben gibt. Die so genannte Kalibrierung ist im Gegensatz zur Eichung keine hoheitliche Aufgabe.

Für den Antrag verwenden Sie bitte das Formular Eich- und Kalibrierantrag.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014



 
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