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- Zufahrtsbaulast: Über Ihr Grundstück führt die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße.
- Abstandsflächenbaulast für ein anderes Grundstück: Sie haben die Abstandsfläche des Nachbargrundstücks übernommen und müssen daher die belastete Fläche von Bebauung und eigenen Abstandsflächen freihalten.
Davon zu unterscheiden sind die Grunddienstbarkeiten. Diese werden nicht in das Baulastenverzeichnis, sondern in das Grundbuch eingetragen, welches beim Grundbuchamt geführt wird.
Die im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulasten werden nicht in das Grundbuch eingetragen. Wenn Sie ein Baugrundstück erwerben möchten, sollten Sie sich daher niemals allein mit dem Blick in das Grundbuch begnügen, sondern zusätzlich Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen.
Zuständigkeit
Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Um Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu erhalten, müssen ein berechtigtes Interesse darlegen können. Dies haben Sie beispielsweise als Grundstückseigentümer oder als Kaufinteressent.
Ablauf
Sie können Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen oder sich Abschriften und Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis erteilen lassen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
- Einsicht in das Baulastenverzeichnis (soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird): mindestens
EUR 5,00 - Abschriften und Auskünfte: EUR 10,00 bis 50,00 je Grundstück
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 83 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Baulasten, Baulastenverzeichnis
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015