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Belastung eines Grundstücks mit Hypothek oder Grundschuld, Bestellung des Grundpfandrechts 


Hypothek und Grundschuld zählen mit der Rentenschuld zu den Grundpfandrechten. Sie dienen meist dazu, Kredite abzusichern, indem den Inhabern der Grundpfandrechte ermöglicht wird, notfalls Geldsummen aus dem Grundstück zurückzuerhalten.


HINWEIS: Im Einzelnen sind zahlreiche Fallgestaltungen vorstellbar. Deshalb ist eine Einzelberatung unerlässlich.


In der Praxis hat sich die Grundschuld gegenüber der Hypothek durchgesetzt, denn die Hypothek sichert eine bestimmte Forderung (ein bestimmtes Darlehen), während die Grundschuld beliebig oft als Sicherheit auch für neue Darlehen verwendet werden kann, allerdings nur bis zum eingetragenen Betrag der Grundschuld. Der Eigentümer und eine Kredit gewährende Bank regeln deshalb in einem weiteren Vertrag (dem so genannten Sicherungsvertrag, auch Zweckerklärung), welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert werden. Sie sollten sich, bevor Sie Ihre Unterschrift unter einen Sicherungsvertrag setzen, über dessen genauen Umfang informieren und gegebenenfalls rechtskundigen Rat einholen. Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich in der Regel auch Näheres zur Art der Rückgewähr.

Grundpfandrechte müssen im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundpfandrecht wird regelmäßig bei einer Notarin oder einem Notar bestellt. Dort werden die Erklärungen, die für die Eintragung, Abtretung oder Löschung eines Grundpfandrechtes erforderlich sind, abgegeben. Die Notarin oder der Notar bereiten die Unterlagen vor, erklären die oft recht komplizierten Klauseln und sorgen für die korrekte Grundbucheintragung.



Notwendige Unterlagen:

Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Unterlagen notwendig. Informieren Sie sich bei Ihrer Notarin oder Ihrem Notar oder beim Amtsgericht (Grundbuchamt), welche Dokumente Sie benötigen.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Je nach Einzelfall fallen unterschiedlich hohe Gebühren an. Informieren Sie sich bei Ihrer Notarin oder Ihrem Notar oder beim Amtsgericht (Grundbuchamt), mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.



Sonstiges

Hat sich der Grundstückseigentümer – wie in der Praxis häufig – in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll, und ist die Unterwerfung in das Grundbuch eingetragen, braucht die Bank den Grundstückseigentümer nicht einmal vor einem Gericht auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu verklagen. Eine solche Unterwerfungserklärung finden Sie in den Formularen für Grundschulden. Vollstreckt der Gläubiger aber zu Unrecht, steht dem Eigentümer selbstverständlich der Rechtsweg offen, um sich zu verteidigen.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:

  • § 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Erwerb durch Einigung und Eintragung
  • § 1113 BGB – Hypothek
  • § 1116 BGB – Brief- und Buchhypothek
  • § 1191 BGB – Grundschuld
  • § 1199 BGB – Rentenschuld
  • § 13 Grundbuchordnung (GBO) – Antrag
  • § 19 GBO – Bewilligung
  • § 29 GBO – Form
  • § 39 GBO – Voreintragung des Bestellers


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013



 
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