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Gemeinsam unterstützen Bund und Länder Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich des Fremdenverkehrs), die einer ausgewogenen Infrastruktur zugutekommen. Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen und zur Förderung von Innovationen gegeben werden – zugunsten des Einkommens der Menschen in diesen Regionen.
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Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können Zuschüsse für folgende Vorhaben beantragen:
- Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte
- Diversifizierung (Sortimentsausweitung) der Produktion
- grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte
- Erwerb eines Betriebes, der stillgelegt oder von Stilllegung bedroht ist, im Falle kleiner Unternehmen einschließlich des Erwerbes einer Betriebsstätte durch Familienangehörige oder ehemalige Beschäftigte
Große Unternehmen (Nicht-KMU) können Zuschüsse für folgende Vorhaben beantragen:
- Errichtung einer Betriebsstätte
- Diversifizierung der Produktion in neue Wirtschaftstätigkeiten
- Erwerb eines Betriebes, der stillgelegt oder von Stilllegung bedroht ist
Um eine nachhaltige Wirkung zu erreichen, müssen die geförderten Wirtschaftsgüter nach Abschluss des Investitionsvorhabens für mindestens weitere fünf Jahre in der geförderten Betriebsstätte verbleiben.
Mit dem Zuschuss soll die Durchführung von Investitionsvorhaben finanziell erleichtert werden, durch die neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Nach Abschluss des Vorhabens müssen die vorhandenen und neu geschaffenen Arbeitsplätze in der geförderten Betriebsstätte für einen Überwachungszeitraum von mindestens fünf Jahren tatsächlich besetzt, zumindest aber auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gefördert.
Den Investitionszuschuss können Sie auch innerhalb eines Vorhabens mit einem GRW-Darlehen kombinieren.
Konditionen
Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höhe
- Anteil an den förderfähigen Investitionskosten (Sachkostenförderung) bzw. an den förderfähigen Lohnkosten (Lohnkostenförderung)(Fördersatz)
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Bei der Ermittlung des Fördersatzes werden in den Übergangsregionen (Regierungsbezirke Chemnitz und Dresden ohne Landkreis Görlitz) im Zeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2017 die folgenden Beihilfehöchstsätze zugrunde gelegt. Hierauf sind andere subventionswerterhebliche öffentliche Fördermittel (z. B. zinsverbilligte Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Risikokapitalbeteiligungen) anzurechnen. Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
- kleine Unternehmen: 35 %
- mittlere Unternehmen: 25 %
- große Unternehmen: 15 %
- Nach dem 01.01.2018 sinken die Beihilfehöchstsätze in den Übergangsregionen um jeweils 5 % auf das Niveau in den stärker entwickelten Regionen.
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Für Vorhaben, die in stärker entwickelten Regionen (Regierungsbezirk Leipzig) im Zeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2020 durchgeführt werden, gelten folgende Subventionswertobergrenzen:
- kleine Unternehmen: 30 %
- mittlere Unternehmen: 20 %
- große Unternehmen: 10 %
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Für Vorhaben, die im Landkreis Görlitz im Zeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2020 durchgeführt werden, gelten folgende Subventionswertobergrenzen:
- kleine Unternehmen: 40 %
- mittlere Unternehmen: 30 %
- große Unternehmen: 20 %
- Bei Errichtungsinvestitionen und dem Erwerb von stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätten, Erweiterungsinvestitionen und anderen Investitionen, bei denen mindestens 5 % neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden, können vorstehende Beihilfehöchstsätze ausgeschöpft werden. Dies gilt auch für Investitionen zur Diversifizierung oder grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses von KMU, wenn mindestens ein neuer Dauerarbeitsplatz geschaffen wird und der Anteil der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung in den letzten beiden Jahren von Antragstellung mindestens 8 % der Bruttowertschöpfung betrug (FuE-Bonus).
- Bei sonstigen Vorhaben zur grundlegenden Änderungen des Produktionsprozesses oder zur Diversifizierung gelten hingegen verringerte Fördersätze, wenn weniger als 5 % neue Dauerarbeitsplätze aber mindestens einer neu geschaffen werden.
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Ist die Betriebsstätte in den letzten 10 Jahren fünfmal im Rahmen der RIGA gefördert worden, wird eine erneute Förderung nur gewährt, wenn es sich um eine besonders bedeutsame Erweiterung handelt, d. h. wenn
- mit dem Vorhaben mindestens 50 % zusätzliche Dauerarbeitsplätze entstehen, oder
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mit dem Vorhaben mindestens 30 % zusätzliche Dauerarbeitsplätze entstehen und
- die förderfähigen Investitionskosten mehr als 50 % der aktuellen Bilanzsumme der zu fördernden Betriebsstätte ausmachen, oder
- die förderfähigen Investitionskosten mehr als 125 % des Sachanlagevermögens der zu fördernden Betriebsstätte ausmachen, oder
- für das Vorhaben die Voraussetzungen für die Gewährung des FuE-Bonus erfüllt sind.
- In jedem Fall sind mindestens fünf neue Dauerarbeitsplätze zu schaffen.
Gesamtumfang
begrenzt vom Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismuswirtschaft), die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sitz des Unternehmens beziehungsweise der zu fördernden Betriebsstätte in Sachsen oder aber die bestehende Absicht, eine Betriebsstätte in Sachsen zu unterhalten
- überregionaler Absatz
- Investition von mindestens EUR 70.000
- mindestens 25 % beihilfefreier Eigenbeitrag zur Finanzierung (davon mindestens 10 % Eigenmittel)
- Schaffung mindestens eines neuen Dauerarbeitsplatzes
Einen Zuschuss können unter bestimmten Voraussetzungen auch gemeinnützige wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen erhalten, die nicht zum Hochschulbereich zählen.
Weitere Fördervoraussetzungen für eine Sachkostenförderung
- Der auf ein Jahr bezogene Investitionsbetrag muss mindestens um die Hälfte höher sein als die Abschreibungssumme, die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdient wurde (Abschreibungskriterium / AfA).
- Ein Vorhaben kann auch ohne Einhaltung der AfA-Kriterien als Erweiterung gefördert werden, wenn die Anzahl der Dauerarbeitsplätze um 15 % erhöht wird.
- bei Diversifizierungen: Die förderfähigen Kosten liegen mindestens 200 % über dem Buchwert der wiederverwendeten Vermögenswerte, der im Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten verbucht wurde.
- bei grundlegenden Änderungen des Produktionsprozesses: Die förderfähigen Kosten sind höher als die Abschreibungen, die in den 3 vorangegangenen Geschäftsjahren für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte erfolgten.
- Immaterielle Wirtschaftsgüter sind bis zu 50 % der gesamten Investitionskosten förderfähig, wenn sie bei der oder dem Antragstellenden aktiviert werden. Sie müssen von einem Dritten zu Marktbedingungen erworben und ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
- Es werden maximal Sachinvestitionskosten in Höhe von EUR 500.000 je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz gefördert.
Weitere Fördervoraussetzungen für eine Lohnkostenförderung
- Zu den förderfähigen Lohnkosten gehören Lohnkosten, die für neu geschaffene und besetzte Dauerarbeitsplätze während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen.
- Es muss sich um an förderfähigen Sachinvestitionen gebundene Dauerarbeitsplätze handeln.
- Gefördert werden nur solche Dauerarbeitsplätze, deren Jahresbruttolohnsumme (inklusive Arbeitgeberanteil) mindestens EUR 35.000 beziehungsweise deren Arbeitnehmer-Jahresbruttolohnsumme (ohne Arbeitgeberanteil) mindestens EUR 31.100 beträgt.
- Die geförderten Dauerarbeitsplätze müssen entweder eine überdurchschnittliche Qualifikation erfordern oder eine besonders hohe Wertschöpfung ermöglichen oder in einem Bereich mit besonders hohem technischen Innovationspotenzial geschaffen werden.
- Es werden maximal Jahresbruttolohnkosten in Höhe von EUR 70.000 je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz gefördert.
Grundsätzlich ausgeschlossen von der Förderung sind
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (AGVO)
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Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
EUR-Lex, Europäische Kommission
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Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
- Unternehmen aus bestimmten Branchen gemäß Anlage 1 der Förderrichtlinie
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Einschränkungen und Ausschluss der Förderung
Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen
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Einschränkungen und Ausschluss der Förderung
- Unternehmen, die nicht auf Fördermittel angewiesen sind (überdurchschnittliche Eigenkapitalausstattung und Ertragslage) und keine Standortwahl haben.
- Investitionen in Energieerzeugungsanlagen, für die ein Vergütungsanspruch nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) oder dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) besteht
- Gebrauchte und geringwertige Wirtschaftsgüter sind, in der Regel nicht förderfähig. Ausgeschlossen sind zudem die Kosten des Grundstückserwerbes, die Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten von Fahrzeugen und Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen sowie Bauzeitzinsen.
- Gemietete oder geleaste bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn sie zum Ende der Vertragslaufzeit erworben werden und in das Eigentum des Antragstellers übergehen. Es reicht nicht aus, wenn die Mietkauf- oder Leasingverträge für bewegliche Wirtschaftsgüter und Immobilien (Gebäude und Grundstücke) nur eine Erwerbsoption vorsehen. Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines Sale-and-Rent-back-Vertrages oder eines Sale-and-Lease-back-Vertrages angeschafft werden, sind ebenfalls nicht förderfähig.
Ablauf
Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der SAB.
- Beratung vor Ort
Sächsische Aufbaubank
- Erarbeiten Sie ein Unternehmenskonzept für Ihr Vorhaben.
- Mit Ihrer Hausbank klären Sie anschließend die Gesamtfinanzierung.
- Beantragen Sie die Förderung mit dem vorgeschriebenen Vordrucken und erforderlichen Unterlagen bei der SAB.
- Die SAB prüft Ihren Antrag und gibt Ihnen umgehend Bescheid.
Notwendige Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular
- Dokumente und Nachweise
Bearbeitungsfristen:
- Antragstellung: vor Beginn des Vorhabens
Starten Sie mit Ihrem Vorhaben bitte erst, wenn Ihnen der Zuwendungsbescheid der SAB vorliegt oder deren Zustimmung zum vorzeitigen Beginn. Möchten Sie das Vorhaben vorzeitig beginnen, geben Sie in Ihrem Antrag die Gründe für die Eilbedürftigkeit an.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) (RIGA)
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO 2014)
- Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014 – 2020
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). 13.10.2014