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Das Berufsregister wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Ergeben sich für Sie als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaft Änderungen, dann müssen Sie diese der Steuerberaterkammer mitteilen. Nach der Meldung werden diese in das Berufsregister eingetragen.
Die nachstehenden Änderungen sind melde- beziehungsweise eintragepflichtig:
- wenn Sie als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in dem Bezirk bestellt werden, für den das Register geführt wird, oder wenn Sie Ihre berufliche Niederlassung in den Registerbezirk verlegen. Einzutragen sind:
- Name, Vorname,
- Geburtstag, Geburtsort
- Tag der Bestellung und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und die Bezeichnung nach der Fachberaterordnung
- Anschrift der beruflichen Niederlassung und die geschäftliche E-Mail-Adresse
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes
- sämtliche weitere Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
- Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigen im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes
- das Bestehen eines Berufsverbotes im Sinn von § 90 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
- soweit ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters
- wenn Steuerberatungsgesellschaften im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn Sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen. Einzutragen sind:
- Firma oder Name und Rechtsform
- Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
- Sitz und Anschrift und die geschäftliche E-Mail-Adresse
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 2 des Gesetzes
- Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner
- sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
- Wenn Sie als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte weitere Beratungsstellen in dem Registerbezirk errichten werden. Einzutragen sind:
- Name und Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
- Anschrift der weiteren Beratungsstelle
- Namen der die weiteren Beratungsstelle leitenden Personen
- wenn Steuerberatungsgesellschaften weitere Beratungsstellen im Registerbezirk errichten werden. Einzutragen sind:
- Firma, Sitz und Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
- Anschrift der weiteren Beratungsstelle
- Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Personen
Meldepflichtig sind nicht nur Verlegungen in einen bestimmten Registerbezirk, sondern auch aus einem Registerbezirk. Dies melden Sie bitte der dortigen zuständigen Steuerberaterkammer.
Löschungen sind ebenfalls meldepflichtig!
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de -
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Zuständigkeit
Notwendige Unterlagen:
formlose Mitteilung (Original)
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Kosten des Verfahrens: EUR 12,00 für eigene Kammermitglieder, EUR 18,00 für Mitglieder anderer Steuerberaterkammern
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 46 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) – Eintragung
- § 48 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) – Mitteilungspflichten
- § 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Beiträge und Gebühren
- Abschnitt I Nr. 9 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

