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Europäische Genossenschaft (SCE) in das Genossenschaftsregister eintragen 


Wenn sich der Sitz einer Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE) in Deutschland befindet, muss sie in das Genossenschaftsregister eingetragen werden.

Die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer SCE werden zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.



Zuständigkeit

ein Notariat Ihrer Wahl



Ablauf

Anmeldung

Die europäische Genossenschaft wird entsprechend der für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Genossenschaftsregister eingetragen. Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.

  • Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
  • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.

Änderungen

Maßgebliche Angaben zur SCE-Genossenschaft, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.

Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.



Notwendige Unterlagen:

Über die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Unterlagen berät Sie die Notarin beziehungsweise der Notar.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:

Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014



 
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