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Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeben 
nach § 192 Sozialgesetzbuch, Siebentes Buch (SGB VII)


Neugründungen

Ihr künftiges Unternehmen müssen Sie innerhalb einer Woche ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit bei dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden, der für Ihre Branche zuständig ist. Bei Betrieben, Einrichtungen und Freiberuflern sind es dem Gesetz nach die gewerblichen Berufsgenossenschaften, soweit die Zuständigkeit nicht bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand liegt.

Sie benötigen die Mitgliedsnummer Ihres Unfallversicherungsträgers und die damit verbundene Einstufung in Gefahrklassen, um Beschäftigte zur Sozialversicherung anzumelden. Auch können Sie sich als Mitglied schon beim Errichten Ihrer Betriebsstätte zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten lassen.

Änderungen im laufenden Unternehmen

Änderungen im laufenden Unternehmensbetrieb, die für die Unfall­versicherung relevant sein könnten (Beispiel: dauerhafte Änderung des Schwerpunkts Ihrer Tätigkeit), müssen Sie Ihrer Berufsgenossenschaft innerhalb von vier Wochen melden.



Zuständigkeit

Die Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung machen Sie beim jeweiligen branchen­zuständigen Träger (meist die Berufsgenossenschaft, gegebenenfalls auch die Unfallkasse oder der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung)



Voraussetzungen

Sie nehmen eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit auf.



Ablauf
 

Rufen Sie zunächst das Anmeldeformular online ab und füllen Sie es vollständig aus. Reichen Sie dann die Meldung bei Ihrem branchenzuständigen Unfallversicherungsträger ein.



Bearbeitungsfristen:
  • Anmeldung: binnen einer Woche ab Beginn der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit (dazu zählen bereits vorbereitende Arbeiten)
  • Änderungen im laufenden Unternehmensbetrieb innerhalb von vier Wochen


Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
  • Meldung / Mitteilung zur gesetzlichen Unfallversicherung: gebührenfrei
  • nach Ablauf des Geschäftsjahres: Erhebung des Mitgliedsbeitrags für Ihr Unternehmen, sofern Sie Beschäftigte haben oder Sie als Unternehmer selbst versichert sind.


Sonstiges

Als Unternehmer oder Freiberufler selbst sind Sie in der Regel nicht automatisch versichert, Sie können sich aber freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen bei Ihrer Berufsgenossenschaft versichern, wenden Sie sich bitte direkt an diese.



Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)



 
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