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Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitgeber 


Hinweis zur zuständigen Stelle: Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (Minijobber) melden Sie die 2-prozentige einheitliche Pauschsteuer bitte bei der Minijob-Zentrale an.

Die von Ihnen als Arbeitgeber einzubehaltenden und zu übernehmenden Beträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer müssen Sie gegenüber dem Finanzamt in einer Lohnsteuer-Anmeldung erklären (mit Ausnahme der 2-prozentigen einheitlichen Pauschsteuer für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer – hierfür ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig). Dabei handelt es sich um eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Die darin erklärten Beträge müssen Sie schließlich an das Finanzamt abführen.

Grundsätzlich ist für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine Lohnsteuer-Anmeldung erforderlich. Dabei sind die  Steuerbeträge nicht für jeden Beschäftigten separat aufzulisten, sondern in einer Lohnsteuer-Anmeldung je Anmeldungszeitraum für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zusammenzufassen.

Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist in der Regel Ihr Betrieb oder der Teil Ihres Betriebes im Inland, in dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, das heißt wo die einzelnen Lohnsteuerbestandteile zu dem für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgeblichen Arbeitslohn zusammengefasst werden

Die Lohnsteuer-Anmeldung haben Sie der Finanzverwaltung nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung authentifiziert mit elektronischem ELSTER-Signaturzertifikat zu übermitteln. Ausnahmsweise (im Härtefall) ist auf Antrag die Lohnsteuer-Anmeldung in Papierform möglich.

Anmeldungszeitraum

Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Abhängig von der Höhe der Lohnsteuer des Vorjahres ist der Anmeldungszeitraum davon abweichend

  • das Kalendervierteljahr
    (wenn die Lohnsteuer des vorgegangenen Kalenderjahres zwar mehr als EUR 1.000*, aber nicht mehr als EUR 4.000 betragen hat) beziehungsweise
  • das Kalenderjahr
    (wenn die Lohnsteuer des vorgegangenen Kalenderjahres nicht mehr als EUR 1.000* betragen hat).

*Mit Wirkung ab 2015 ist die Lohnsteuer-Anmeldung für das Kalenderjahr abzugeben, wenn die Lohnsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als EUR 1.080 betragen hat.

Im Jahr der Betriebs(stätten)eröffnung kommt es für die Bestimmung des Anmeldungszeitraums ausnahmsweise auf die Lohnsteuer des laufenden Jahres an – die im ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung abzuführende Lohnsteuer wird auf einen Jahresbetrag hochgerechnet. Für das Folgejahr ist die im Eröffnungsjahr abzuführende Lohnsteuer auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Achtung! Als Arbeitgeber haften Sie gegenüber dem Finanzamt für die richtige Berechnung und Abführung der Steuerbeträge. Von der Verpflichtung, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben beziehungsweise zu übermitteln, werden Sie erst befreit, wenn Sie Arbeitnehmer, für die Sie Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen haben, nicht mehr beschäftigen und dies dem Finanzamt mitteilen.


Zuständigkeit
Finanzamt


Ablauf
  • Ermitteln Sie die an das Finanzamt abzuführenden Steuerbeträge und fassen Sie diese für die Lohnsteuer-Anmeldung zusammen.
  • Übermitteln Sie dem Finanzamt innerhalb der festgelegten Frist die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) authentifiziert mit elektronischem ELSTER-Signaturzertifikat. Das Signaturzertifikat erhalten Sie im Rahmen der Registrierung im ElsterOnline-Portal.
  • Für die elektronische Lohnsteuer-Anmeldung stellt Ihnen die Finanzverwaltung kostenlos das Programm "ElsterFormular" zur Verfügung. Das Programm steht im Elster-Portal zum Download bereit. Sie finden dort auch eine Übersicht weiterer Software-Produkte, die Sie zur Lohnsteuer-Anmeldung verwenden können.
  • Möchten Sie die Daten ohne zusätzliche Steuererklärungsprogramme übermitteln, können Sie dazu auch das Internet-Portal der Finanzverwaltung "ElsterOnline" nutzen.
    Achtung! Die Übermittlung ohne Signaturzertifikat ist grundsätzlich nicht mehr zulässig und wird seit 01.09.2013 abgewiesen.

Papierform nur im Ausnahmefall

Auf Ihren formlosen Antrag hin kann das Finanzamt in Härtefällen auf eine elektronische Übermittlung verzichten – insbesondere, solange es Ihnen nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen. In diesem Falle müssen Sie das Formular "Lohnsteuer-Anmeldung" ausfüllen und beim Finanzamt abgeben. Das Formular erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt.



Bearbeitungsfristen:

Lohnsteuer-Anmeldungen müssen Sie dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums elektronisch übermitteln beziehungsweise dort abgeben. Gleiches gilt für die Entrichtung der angemeldeten Steuerabzugsbeträge an das Finanzamt. Fällt der maßgebliche Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich das Ende der Frist auf den nächstfolgenden Werktag.



Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
keine
Hinweis: Für Dienstleistungen und Software von Fremdanbietern müssen Sie gegebenenfalls mit zusätzlichen Kosten rechnen.


Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:



Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 23.01.2015


 
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