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Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigen wollen (auch bei geringfügiger Beschäftigung), benötigen Sie eine Betriebsnummer. Diese müssen Sie bei allen Meldungen an die Krankenkasse verwenden.
- Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anmelden Amt24-Verfahrensbeschreibung
Der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Saarbrücken vergibt Betriebsnummern auf Antrag. Sollten Sie spezielle Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Betriebsnummern-Service.
Zuständigkeit
Agentur für Arbeit
Ablauf
Sie können die Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service telefonisch, schriftlich oder elektronisch beantragen. Den Antrag kann für Sie auch Ihr Steuerberatungs- oder Buchführungsbüro stellen.
Folgende Daten müssen Sie angeben:
- Firmenname (bei Einzelunternehmen: Name des Inhabers)
- Rechtsform
- Anschrift der Betriebsstätte, für die eine Nummer benötigt wird
- Firmenanschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse
- Name und Telefonnummer des Ansprechpartners in Ihrem Betrieb
- Betriebsnummer des Hauptbetriebs, falls dieser die Meldungen zur Sozialversicherung vornimmt (Meldende Stelle)
- genaue Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit, die an der Betriebsstätte ausgeübt wird,
- bei Verlegung des Betriebes: alte und neue Anschrift sowie die bereits zugeteilte Betriebsnummer
HINWEIS: Bestimmte Angaben zu Ihren Arbeitnehmern müssen Sie der Krankenkasse in verschlüsselter Form übermitteln (ausgeübte Tätigkeit, Stellung im Beruf, Ausbildung des Beschäftigten).
Eine aktuelle Hilfe dazu finden Sie auf der Internetseite des Betriebsnummern-Service:
Sonstiges
Denken Sie bitte daran, dem Betriebsnummern-Service auch betriebliche Veränderungen mitzuteilen. Dazu zählen:
- Eröffnung weiterer Niederlassungen, Betriebsteile, Arbeitsstätten
- Änderung der Anschrift oder Bezeichnung des Betriebes
- Änderung des Schwerpunkts der Tätigkeit des Betriebes (Branchenänderung)
- wenn die Meldungen für die Beschäftigten Ihres Betriebes künftig von einer anderen Stelle innerhalb des Unternehmens vorgenommen werden
- Verlegung eines Betriebes
- Übernahme eines Betriebes
- Aufgabe oder Stilllegung des Betriebes
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten
für die Träger der Sozialversicherung – Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) in Verbindung mit - § 28a Sozialgesetzbuch SGB IV (SGB IV)
Freigabevermerk
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 20.01.2014